18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil03.04.2009

AG München zum Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfal­ler­satztarifGeschädigter muss versuchen, Mietwagen zum kosten­güns­tigeren Normaltarif zu erhalten

Besteht auf Grund eines Unfalls ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, darf der Mietwagen nicht automatisch zum im Regelfall teueren Unfal­ler­satztarif angemietet werden. Zunächst muss versucht werden, einen Wagen zu einem Normaltarif zu bekommen, ansonsten besteht die Gefahr, auf den zusätzlichen Kosten sitzen zu bleiben. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im November 2004 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Transporter beschädigt wurde. Der Fahrer des Transporters nahm für die 8 Tage, die die Reparatur dauerte, einen Mietwagen in Anspruch. Dabei wurde als Mietpreis ein sogenannter Unfallersatztarif zugrunde gelegt, der fast 100 Prozent teurer war als der Normaltarif.

Versicherung ersetzt nur Normaltarif für Mietwagen

Die gegnerische Versicherung ersetzte allerdings nur den Betrag, der bei Abschluss des Normaltarifs angefallen wäre. Der Fahrer des Transporters trat darauf hin seinen Anspruch an die Autofirma ab. Diese verklagte die Versicherung auf die Zahlung des Restes. Sie habe den überhöhten Tarif verwenden dürfen, da sie höhere Risiken zu tragen gehabt hätte.

Möglichkeit für günstigeren Tarif war gegeben

Die zuständige Richterin des AG München wies diese Klage jedoch ab.

Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bestünde nur, soweit diese erforderlich seien. Dazu müsse der Geschädigte darlegen und erfor­der­li­chenfalls auch beweisen, dass er trotz aller Anstrengungen auf dem Markt keinen günstigeren Tarif erhalten konnte. Die Beweisaufnahme habe nun ergeben, dass sich der Fahrer des Transporters überhaupt keine Gedanken über die Kosten gemacht hatte. Er wusste, dass eine Versicherung dem Grunde nach die Kosten zu 100 Prozent übernehmen würde und verließ sich darauf. Auch für die Werkstatt stand diese Überlegung im Vordergrund. Wirtschaftliche Erwägungen wurden nicht angestellt. Im Gegenteil wurde der zunächst gewählte Werkstatttarif, der erheblich günstiger war, wieder gestrichen und der teurere Unfal­ler­satztarif eingesetzt, als man von der Kostenübernahme durch die Versicherung erfuhr. Nach dem der Unfall­ge­schädigte also die Möglichkeit eines günstigeren Tarifes gehabt hätte, habe er und damit auch die Autover­leihfirma nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Tarifes. Da dieser Betrag bereits bezahlt sei, sei die Klage insgesamt abzuweisen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 des AG München vom 03.07.2009

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