18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 7871

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Landgericht Coburg Urteil22.12.2008

Autovermieter hat die Pflicht im Unfal­ler­satz­ge­schäft auf Tarife, die deutlich über dem Normaltarif liegen, hinzuweisenAutovermieter muss deutlich und unmiss­ver­ständlich angeben, das Haftpflicht­ver­si­che­rungen den angebotenen Unfal­ler­satztarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten

Die Kosten eines Mietfahrzeugs muss die gegnerische Haftpflicht­ver­si­cherung nur in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs erstatten. Wer teurer anmietet, läuft Gefahr, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Versäumt er das, bleibt er (und nicht der Kunde) auf der Differenz sitzen. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Das Landgericht Coburg kürzte den Anspruch eines Autovermieters auf den Normaltarif. Er hatte den Mieter nicht über die Gefahr aufgeklärt, dass die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfallgegners wegen der Höhe der vereinbarten Mietwagenkosten möglicherweise nicht den kompletten Betrag übernehmen würde. Der Kunde musste ihm daher nur den Normaltarif bezahlen.

Sachverhalt

Der beklagte Unfall­ge­schädigte hatte bei der Klägerin für rund einen Monat einen Klein-Lkw angemietet, um die Reparaturzeit seines beschädigten Fahrzeugs zu überbrücken. Entsprechend dem vereinbarten Miettarif verlangte die Klägerin hierfür rund 5.400 €. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfallgegners erstattete aber nur rund 3.800 € als ortsübliche Mietwagenkosten. Der Beklagte weigerte sich, den Rest aus eigener Tasche an den Vermieter bezahlen zu müssen

Entscheidung des Gerichts

Mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg wies die Klage in Höhe des Diffe­renz­betrags ab. Bietet ein Mietwa­gen­un­ter­nehmen einem Unfall­ge­schä­digten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, muss er ihn deutlich und unmiss­ver­ständlich darauf hinweisen, dass die gegnerische Haftpflicht­ver­si­cherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat sein Kunde einen Schaden­s­er­satz­an­spruch, den er der Mietzins­for­derung entgegenhalten kann. So lag der Fall hier: Der angebotenen Tarif lag 41,5 % über dem Ortsüblichen, worauf die Klägerin nicht hingewiesen hatte.

Unabhängig von dieser Hinweispflicht sind dem Verbraucher Nachfragen und Preisvergleich gerade beim Anmieten von Unfallersatz-Fahrzeugen anzuraten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 15.05.2009

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