21.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil21.03.2017

Berufs­unfähigkeits­versicherung: Versicherung kann Vertrag bei falschen oder unvollständigen Angaben des Versicherungs­nehmers wegen arglistiger Täuschung anfechtenLG Coburg zur Anfechtung eines Versicherungs­vertrages

Fragen im Antrag auf Abschluss eines Versicherungs­vertrages müssen vollständig und richtig beantwortet werden. Gerade nach dem Eintritt des Versi­che­rungs­falles lassen sich verschwiegene Vorerkrankungen meist nicht länger verheimlichen und führen nicht selten zur Anfechtung des Versicherungs­vertrages. Leistungen kann der Versi­che­rungs­nehmer daraus dann nicht mehr beanspruchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das damit die Klage eines Versicherungs­nehmers abwies, der die Wirksamkeit seiner Berufs­unfähigkeits­zusatz­versicherung feststellen lassen wollte. Der Versicherer hatte den Vertrag jedoch wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten.

Die beklagte Versicherung des zugrunde liegenden Verfahrens hatte nach der Anmeldung von Ansprüchen durch den Versi­che­rungs­nehmer einer Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­cherung (BUZ) den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Daraufhin klagte der Kunde und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Anfechtung unwirksam und der Versi­che­rungs­vertrag weiterhin gültig ist.

Klage erfolglos

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Im Prozess waren sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger beim Ausfüllen des Antrages mit einem Mitarbeiter der Versicherung eine ganze Reihe von früheren Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen nicht angegeben hatte. Entgegen seiner Angaben war der Kläger im relevanten Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wegen verschiedener Beschwerden u. a. bei mehreren Fachärzten und auch im Krankenhaus in Behandlung gewesen. Hierbei waren dem Kläger auch verschiedene Therapien verschrieben worden.

Angaben des Klägers widersprüchlich

Im Prozess behauptete der Kläger zunächst, der Vertreter des Versicherers habe die betroffenen Fragen zum Gesund­heits­zustand des Klägers nicht ausreichend deutlich vorgelesen. Zum konkreten Ablauf dieses Gesprächs mit dem Versi­che­rungs­ver­treter, an dessen Ende der Antrag auf Abschluss der Versicherung unterschrieben worden war, machte der Kläger im Laufe des Prozesses aber ganz verschiedene und teilweise wider­sprüchliche Angaben. Während er zunächst behauptet hatte, der Mitarbeiter der Versicherung habe die Fragen nur sinngemäß erklärt, nicht aber Wort für Wort vorgelesen, gab er später an, die Fragen seien zwar alle vorgelesen worden, aber eben sehr schnell. Auch im Übrigen widersprachen sich die verschiedenen Angaben des Klägers in wesentlichen Punkten.

LG: Anfechtung des Vertrages durch die Versicherung war berechtigt

Das Landgericht Coburg vernahm den Versi­che­rungs­ver­treter sowie die Tochter und die Ehefrau des Klägers als Zeugen. Letztendlich glaubte das Gericht den wider­sprüch­lichen Angaben des Klägers und seiner Zeugen nicht und war stattdessen davon überzeugt, dass dem Kläger die relevanten Fragen komplett vorgelesen worden waren und dass der Kläger seine zahlreichen Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hatte. Hierfür sprachen nach der Entscheidung des Landgerichts neben der Häufigkeit der Behandlungen auch das Aufsuchen mehrerer verschiedener Fachärzte sowie die dabei durchgeführten nicht ganz unwesentlichen Untersuchungen. Dem Kläger war auch bewusst gewesen, dass die verschwiegenen Behandlungen so wichtig waren, dass die beklagte Versicherung den Vertrag bei Kenntnis der Vorerkrankungen nicht mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen hätte. Die Anfechtung des Vertrages durch die Versicherung war also berechtigt.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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