14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil27.12.2010

LG Coburg zur Auskunfts­pflicht eines Wohnungs­ver­käufers zu BaumängelnVertragspartner kann nicht Auskunft lediglich um der Auskunft willen verlangen

Eine Wohnungs­käuferin hat keinen Anspruch auf Auskünfte über Baumängel an der verkauften Eigen­tums­wohnung seitens des Vermieters. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin vom Beklagten eine Eigentumswohnung gekauft. Im Kaufvertrag war eine Haftung des Verkäufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen worden. Der Verkäufer hatte jedoch versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien. In der Vergangenheit waren an dem Gebäude, im dem sich die Eigen­tums­wohnung befindet, bauliche Mängel aufgetreten. Der Verkäufer hatte insgesamt drei Gerichts­ver­fahren gegen die Dachdeckerfirma geführt. Danach wurden Mängel von der Dachdeckerfirma beseitigt und dies von einem Sachver­ständigen überprüft.

Verborgene Mängel hätten Verkäufer nach Auffassung der Klägerin bekannt gewesen seien müssen

Nachdem Feuch­tig­keits­flecken in der verkauften Eigen­tums­wohnung auftraten, meinte die Käuferin einen Anspruch auf Auskunft über Baumängel vom Verkäufer zu haben. Sie war der Ansicht, dass dem Verkäufer sehr wohl verborgene Mängel bekannt gewesen seien. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die im gerichtlichen Verfahren festgestellten Mängel wirklich beseitigt worden seien.

Verkäufer verweigert Auskunft

Der Beklagte meinte, die Käuferin habe keinen Anspruch auf Auskunft. Hinsichtlich der Gerichts­ver­fahren mit dem Dachdecker könne sie in die Akten Einsicht nehmen und benötige daher keine Auskunft.

Klägerin hat auch nach Treu und Glauben keinen Auskunfts­an­spruch

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Käuferin auf die begehrte Auskunft besteht. Selbst nach Treu und Glauben - woraus sich ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch ergeben kann - bestand kein Anspruch. Zum einen kann ein vertraglicher Auskunfts­an­spruch nicht um seiner selbst Willen begehrt werden. Es handelt sich um einen Nebenanspruch, der beispielsweise den Inhalt eines feststehenden Hauptanspruchs - wie z. B. Schadenersatz - bestimmen soll. Im zu entscheidenden Fall war aber die Haftung für Baumängel ausgeschlossen.

Gewünschte Informationen hätten durch Einsicht in Gerichtsakten beschafft werden können

Zudem hätte sich nach Auffassung des Gerichts die Klägerin durch Einsicht in die Gerichtsakten die gewünschten Informationen beschaffen können. Wenn man sich aus zugänglichen Quellen informieren kann, gibt es keinen vertraglichen Auskunfts­an­spruch. Daher blieb die Klage der Käuferin gegen den Verkäufer erfolglos.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11224

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI