Dokument-Nr. 11224
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Landgericht Coburg Urteil27.12.2010
LG Coburg zur Auskunftspflicht eines Wohnungsverkäufers zu BaumängelnVertragspartner kann nicht Auskunft lediglich um der Auskunft willen verlangen
Eine Wohnungskäuferin hat keinen Anspruch auf Auskünfte über Baumängel an der verkauften Eigentumswohnung seitens des Vermieters. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin vom Beklagten eine Eigentumswohnung gekauft. Im Kaufvertrag war eine Haftung des Verkäufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen worden. Der Verkäufer hatte jedoch versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien. In der Vergangenheit waren an dem Gebäude, im dem sich die Eigentumswohnung befindet, bauliche Mängel aufgetreten. Der Verkäufer hatte insgesamt drei Gerichtsverfahren gegen die Dachdeckerfirma geführt. Danach wurden Mängel von der Dachdeckerfirma beseitigt und dies von einem Sachverständigen überprüft.
Verborgene Mängel hätten Verkäufer nach Auffassung der Klägerin bekannt gewesen seien müssen
Nachdem Feuchtigkeitsflecken in der verkauften Eigentumswohnung auftraten, meinte die Käuferin einen Anspruch auf Auskunft über Baumängel vom Verkäufer zu haben. Sie war der Ansicht, dass dem Verkäufer sehr wohl verborgene Mängel bekannt gewesen seien. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die im gerichtlichen Verfahren festgestellten Mängel wirklich beseitigt worden seien.
Verkäufer verweigert Auskunft
Der Beklagte meinte, die Käuferin habe keinen Anspruch auf Auskunft. Hinsichtlich der Gerichtsverfahren mit dem Dachdecker könne sie in die Akten Einsicht nehmen und benötige daher keine Auskunft.
Klägerin hat auch nach Treu und Glauben keinen Auskunftsanspruch
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Käuferin auf die begehrte Auskunft besteht. Selbst nach Treu und Glauben - woraus sich ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch ergeben kann - bestand kein Anspruch. Zum einen kann ein vertraglicher Auskunftsanspruch nicht um seiner selbst Willen begehrt werden. Es handelt sich um einen Nebenanspruch, der beispielsweise den Inhalt eines feststehenden Hauptanspruchs - wie z. B. Schadenersatz - bestimmen soll. Im zu entscheidenden Fall war aber die Haftung für Baumängel ausgeschlossen.
Gewünschte Informationen hätten durch Einsicht in Gerichtsakten beschafft werden können
Zudem hätte sich nach Auffassung des Gerichts die Klägerin durch Einsicht in die Gerichtsakten die gewünschten Informationen beschaffen können. Wenn man sich aus zugänglichen Quellen informieren kann, gibt es keinen vertraglichen Auskunftsanspruch. Daher blieb die Klage der Käuferin gegen den Verkäufer erfolglos.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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