21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 374

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Bundesgerichtshof Urteil09.02.2005

Kauf bricht nicht Miete - auch neuer Eigentümer haftet für WohnungsmängelZu Mänge­l­ansprüchen beim Eigen­tü­mer­wechsel

Ein neuer Eigentümer kann sich bei Mängeln an der Wohnung nicht darauf berufen, der Vorbesitzer habe diese zu verantworten. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im Fall hatte der alte Vermieter einen Mangel nicht beseitigen lassen. Der BGH hat entschieden, dass von einem Mieter gerügte Mängel von dem neuen Eigentümer beseitigt werden müssen. Der neue Eigentümer hatte versäumt, mit dem Verkäufer der vermieteten Wohnung eine Haftungs­ver­ein­barung für Schadensfälle zu treffen.

Vorinstanzen:

LG Hamburg, AG Hamburg

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so wirkt im Fall der Grund­s­tücks­über­eignung die einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigen­tums­übergang in der Person des Erwerbers fort. Tritt der Schaden in diesem Fall nach dem Eigen­tums­übergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den Grund­s­tücks­ver­äußerer, sondern gegen den Grund­s­tück­s­er­werber.

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