15.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil24.07.2007

Zum Rückfor­de­rungsrecht der Kfz-Haftpflicht gegen den alkoholisierten Fahrer nach einem Unfall1,24 Promille im Blut

Alkohol am Steuer gefährdet nicht nur Leib und Leben, sondern auch den Geldbeutel des Fahrers ganz erheblich. Denn bei einem durch seine Alkoholisierung verursachten Unfall kann die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung des Kraftfahrers Zahlungen an den Unfallgegner bis zu 5.000 € erstattet verlangen.

So geschehen jetzt einem betrunkenen Autofahrer, den das Landgericht Coburg verurteilte, an seine Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung rund 3.100 € zu bezahlen. Dafür, dass die 1,24 Promille unfal­lur­sächlich waren, sprach nach Ansicht des Gerichts der Beweis des ersten Anscheins, den es durch den Einwand des Promillesünders, nüchterne Fahrer machten vergleichbare Fahrfehler, nicht entkräftet sah.

Sachverhalt

Mit erheblich zu viel "Sprit im Tank" befuhr der Kraftfahrer eine Einbahnstraße in der falschen Richtung. Als er einer - für ihn plötzlich auftauchenden - Fahrbahn­ver­engung (Steinpoller) nach links ausweichen wollte, verriss er das Lenkrad und fuhr in ein entge­gen­kom­mendes Auto. Seine Versicherung kündigte daraufhin den Versi­che­rungs­vertrag und forderte 3.100 €, die sie an den Unfallgegner zu bezahlen hatte. Völlig zu Unrecht, meinte der Alkoholisierte, und klagte. In der Stadtgegend habe er sich nicht ausgekannt und daher sogar schnell reagiert.

Gerichtsentscheidung

Eine Sicht der Dinge, der das Landgericht Coburg eine klare Absage erteilte. Die absolute Fahrun­tüch­tigkeit begründet nach Auffassung des Gerichts den Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung zum Unfall geführt hat. Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, besagt demgegenüber nichts. Vielmehr ergab sich schon aus der Häufung der alkohol­ty­pischen Fahrfehler, dass die Fahrweise des Klägers (und damit der Unfall) auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen war. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen war die Versicherung daher bis 5.000 € leistungsfrei und konnte den Fahrer in Regress nehmen.

Aus den "Allgemeinen Bedingungen für die Kraft­fahrt­ver­si­cherung":

Erläuterungen
§ 2 b Einschränkung des Versi­che­rungs­schutzes

(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versi­che­rungs­falles:

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, (...)

e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht­ver­si­cherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gegenüber dem Versi­che­rungs­nehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung (...) den Versicherer nur dann von der Leistungs­pflicht, wenn der Versi­che­rungs­nehmer, der Halter oder der Eigentümer die Oblie­gen­heits­ver­letzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

(2) Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungs­freiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht­ver­si­cherung gegenüber dem Versi­che­rungs­nehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000,- EUR beschränkt. Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht­ver­si­cherung darüber hinaus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

(3) …

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 25.04.2008

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