Dokument-Nr. 1986
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- BGHReport 2006, 84Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2006, Seite: 84
- DAR 2006, 86Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2006, Seite: 86
- MDR 2006, 444Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 444
- NJW 2006, 147Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 147
- NZV 2006, 78Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 78
- VersR 2005, 1720Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2005, Seite: 1720
- VRS 110, 198Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 110, Seite: 198
- VuR 2007, 464Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2007, Seite: 464
- zfs 2006, 94Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2006, Seite: 94
Bundesgerichtshof Urteil14.09.2005
Zweifacher Versicherungsverstoß - Trunkenheitsfahrt und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann teuer werdenHaftpflichtversicherer darf Selbstbeteiligung bei mehreren Obliegenheitsverletzungen addieren
Wer zwei Versicherungsverstöße begeht - hier Trunkenheitsfahrt und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) - kann auch zweimal von seinem Versicherer zur Kasse gebeten werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Ein Versicherer darf nach einer Entscheidung des BGH die 5000,- EUR, die ein Versicherter bei der Verletzung einer Obliegenheitspflicht dazubezahlen muss, auch mehrfach verlangen. Im entschiedenen Fall hatte der Fahrer in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, bei welchem ein Schaden von über 12.000 EUR entstanden war. Anschließend entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort.
Die Versicherung durfte daher zu Recht 2x 5000,- EUR - also 10.000 EUR - Selbstbeteiligung verlangen. Die 5000,- EUR-Grenze gilt nach Auffassung des BGH für jede Obliegenheitsverletzung selbständig.
Vorinstanzen:
LG Berlin, AG Köpenick
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
KfzPflVV §§ 5, 6; AKB §§ 2b, 7
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.
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