15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 1986

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Urteil14.09.2005BundesgerichtshofIV ZR 216/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHReport 2006, 84Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2006, Seite: 84
  • DAR 2006, 86Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2006, Seite: 86
  • MDR 2006, 444Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 444
  • NJW 2006, 147Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 147
  • NZV 2006, 78Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 78
  • VersR 2005, 1720Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2005, Seite: 1720
  • VRS 110, 198Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 110, Seite: 198
  • VuR 2007, 464Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2007, Seite: 464
  • zfs 2006, 94Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2006, Seite: 94
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.09.2005

Zweifacher Versicherungs­verstoß - Trunken­heitsfahrt und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann teuer werdenHaftpflicht­versicherer darf Selbst­be­tei­ligung bei mehreren Obliegenheits­verletzungen addieren

Wer zwei Versicherungs­verstöße begeht - hier Trunken­heitsfahrt und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) - kann auch zweimal von seinem Versicherer zur Kasse gebeten werden. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hervor.

Ein Versicherer darf nach einer Entscheidung des BGH die 5000,- EUR, die ein Versicherter bei der Verletzung einer Oblie­gen­heits­pflicht dazubezahlen muss, auch mehrfach verlangen. Im entschiedenen Fall hatte der Fahrer in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, bei welchem ein Schaden von über 12.000 EUR entstanden war. Anschließend entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort.

Die Versicherung durfte daher zu Recht 2x 5000,- EUR - also 10.000 EUR - Selbst­be­tei­ligung verlangen. Die 5000,- EUR-Grenze gilt nach Auffassung des BGH für jede Oblie­gen­heits­ver­letzung selbständig.

Vorinstanzen:

LG Berlin, AG Köpenick

Quelle: ra-online

der Leitsatz

KfzPflVV §§ 5, 6; AKB §§ 2b, 7

Verletzt der Versi­che­rungs­nehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunken­heitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versi­che­rungs­falles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungs­freiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.

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