23.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil15.04.2014

Versi­che­rungs­schein muss als maßgebliche Urkunde gesamten Inhalt des Versicherungs­vertrages enthaltenLG Coburg zur Bezugs­be­rech­tigung eines Erben bei privaten Renten­versicherungen

Der Versi­che­rungs­schein ist die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungs­vertrag. Der Versi­che­rungs­schein beweist grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungs­vertrages. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das mit der Klage eines Erben auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Renten­versicherungen stattgab. Das Landgericht Coburg stellte fest, dass solche Ansprüche dem durch Testament eingesetzten Erben zustehen.

Im zugrunde liegenden Streitfall schloss die Tante des Klägers bei dem später verklagten Versi­che­rungs­un­ter­nehmen zwei Renten­ver­si­che­rungen ab. Sie zahlte Beträge von mehreren 10.000 Euro als Einmalbeträge ein. Es war vereinbart, dass im Falle des Todes die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Die Tante verstarb, nachdem sie durch Testament ihren Neffen - den Kläger - als Alleinerben eingesetzt hatte.

Kläger verlangt als Alleinerbe Auszahlung der Restbeträge aus Lebens­ver­si­che­rungen

Der Kläger war der Auffassung, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebens­ver­si­che­rungen in Höhe von etwa 42.000 Euro und 17.000 Euro erhalten müsse.

Beklagte verweist auf Begleit­schreiben zur Versi­che­rungs­urkunde und darin enthaltenen Hinweis auf Auszahlung der Restbeträge an gesetzliche Erben

Die Beklagte brachte vor, dass mit den Versi­che­rungs­ur­kunden an die Tante Begleit­schreiben versendet worden seien. In diesen sei enthalten, dass nach dem Tod der Tante die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei nicht der gesetzliche Erbe, sondern lediglich durch Testament eingesetzt.

Aus Versi­che­rungs­schein muss sich gesamter Inhalt des Versi­che­rungs­ver­trages ergeben

Das Landgericht Coburg gab der Klage bezüglich der Versi­che­rungs­leis­tungen statt. Der Kläger als Erbe der verstorbenen Tante ist bezugs­be­rechtigt. Es konnte nicht geklärt werden, ob die Regelung in den Begleit­schreiben tatsächlich zwischen der Tante und der Versicherung vereinbart worden war. In den Versi­che­rungs­scheinen fanden sich keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Fall des Todes. Der Versi­che­rungs­schein als Urkunde trägt aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versi­che­rungs­ver­trages muss sich aus dem Versi­che­rungs­schein ergeben. Dort ist die Frage der Bezugs­be­rech­tigung für den Tod nicht geregelt, so dass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt, dass der Erbe anstelle des Erblassers eintritt. Da das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen nicht beweisen konnte, dass die Regelung in den Begleit­schreiben vereinbart wurde, konnte der Neffe die Beträge fordern.

Erbe wäre auch bei vorhandenem Begleit­schreiben in jedem Fall als Erbe Bezugs­be­rech­tigter

Ergänzend führte das Landgericht auch aus, dass selbst wenn die Regelung in den Begleit­schreiben vereinbart worden wäre, diese Regelung so auszulegen wäre, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versi­che­rungs­nehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermö­gens­be­standteile erhalten würden.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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