Dokument-Nr. 18704
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- Erfolglose öffentliche Aufforderung zur Erbenmeldung schließt nicht gesetzliche Erbfolge ausOberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss16.05.2013, 14 Wx 57/11
- Vermächtnisnehmerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe eines zu Lebzeiten des Erblassers an einen Dritten verschenkten VermächtnissesOberlandesgericht Hamm, Urteil09.01.2014, 10 U 10/13
Landgericht Coburg Urteil15.04.2014
Versicherungsschein muss als maßgebliche Urkunde gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages enthaltenLG Coburg zur Bezugsberechtigung eines Erben bei privaten Rentenversicherungen
Der Versicherungsschein ist die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsschein beweist grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das mit der Klage eines Erben auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen stattgab. Das Landgericht Coburg stellte fest, dass solche Ansprüche dem durch Testament eingesetzten Erben zustehen.
Im zugrunde liegenden Streitfall schloss die Tante des Klägers bei dem später verklagten Versicherungsunternehmen zwei Rentenversicherungen ab. Sie zahlte Beträge von mehreren 10.000 Euro als Einmalbeträge ein. Es war vereinbart, dass im Falle des Todes die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Die Tante verstarb, nachdem sie durch Testament ihren Neffen - den Kläger - als Alleinerben eingesetzt hatte.
Kläger verlangt als Alleinerbe Auszahlung der Restbeträge aus Lebensversicherungen
Der Kläger war der Auffassung, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen in Höhe von etwa 42.000 Euro und 17.000 Euro erhalten müsse.
Beklagte verweist auf Begleitschreiben zur Versicherungsurkunde und darin enthaltenen Hinweis auf Auszahlung der Restbeträge an gesetzliche Erben
Die Beklagte brachte vor, dass mit den Versicherungsurkunden an die Tante Begleitschreiben versendet worden seien. In diesen sei enthalten, dass nach dem Tod der Tante die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei nicht der gesetzliche Erbe, sondern lediglich durch Testament eingesetzt.
Aus Versicherungsschein muss sich gesamter Inhalt des Versicherungsvertrages ergeben
Das Landgericht Coburg gab der Klage bezüglich der Versicherungsleistungen statt. Der Kläger als Erbe der verstorbenen Tante ist bezugsberechtigt. Es konnte nicht geklärt werden, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Tante und der Versicherung vereinbart worden war. In den Versicherungsscheinen fanden sich keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Fall des Todes. Der Versicherungsschein als Urkunde trägt aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages muss sich aus dem Versicherungsschein ergeben. Dort ist die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt, so dass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt, dass der Erbe anstelle des Erblassers eintritt. Da das Versicherungsunternehmen nicht beweisen konnte, dass die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart wurde, konnte der Neffe die Beträge fordern.
Erbe wäre auch bei vorhandenem Begleitschreiben in jedem Fall als Erbe Bezugsberechtigter
Ergänzend führte das Landgericht auch aus, dass selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, diese Regelung so auszulegen wäre, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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