18.10.2024
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Dokument-Nr. 17524

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Beschluss16.05.2013Oberlandesgericht Karlsruhe14 Wx 57/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 38Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 38
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Vorinstanz:
  • Nachlassgericht Lahr , Beschluss21.07.2011, 1 NG 141/2009
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss16.05.2013

Erfolglose öffentliche Aufforderung zur Erbenmeldung schließt nicht gesetzliche Erbfolge ausNachlassgericht zur Überprüfung von Erbenstellung in Zweifel ziehende Urkunden von Amtswegen verpflichtet

Meldet sich nach einer öffentlichen Aufforderung zur Erbenmeldung die betroffene Person nicht, so schließt dies nicht die gesetzliche Erbfolge aus. Zudem ist das Nachlassgericht verpflichtet von Amts wegen Urkunden zu überprüfen, die erhebliche Zweifel an eine Erbenstellung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2009 verstarb ein kinderloser und unverheirateter Mann. Seine Mutter war bereits verstorben und der Aufenthalt des Vaters war unbekannt. Das Nachlassgericht forderte daher den Vater öffentlich dazu auf, sich beim Nachlassgericht zu melden. Jedoch war dem Gericht nur der Name, nicht hingegen weitere Personendaten bekannt. Da sich der Vater nicht meldete, wurde die Halbschwester des Erblassers (Tochter seiner Mutter) Alleinerbin und erhielt einen Erbschein. Sein Halbruder (Sohn seines nicht auffindbaren Vaters) wurde demgegenüber nicht berücksichtigt. Dieser war damit nicht einverstanden. Denn zum einen sei die öffentliche Aufforderung fehlerhaft gewesen. Dem Nachlassgericht habe nämlich eine Geburtsurkunde seines Vaters in französischer Sprache vorgelegen, die detaillierte Angaben zu seiner Person enthielt. Zum anderen habe die Nichtmeldung seines Vaters nicht zu seiner Unberück­sich­tigung führen dürfen. Er legte daher Beschwerde ein.

Erbschein war einzuziehen

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Halbbruders des Erblassers. Der Erbschein sei hier nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen gewesen, da er der Halbschwester des Erblassers nicht hätte erteilt werden dürfen. Denn diese sei nicht Alleinerbin gewesen.

Halbbruder durfte nicht unberück­sichtigt bleiben

Der Halbbruder des Erblassers habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts bei der Erteilung des Erbscheins nicht unberück­sichtigt bleiben dürfen, da sich sein Vater auf die öffentliche Aufforderung hin nicht meldete. Denn die Voraussetzungen der Nicht­be­rück­sich­tigung lagen nicht vor. Die öffentliche Aufforderung sei nämlich fehlerhaft durchgeführt worden. Werde der Aufgeforderte namentlich benannt, so müssen die zu seiner Person bekannten Informationen zutreffend wiedergegeben werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Dem Nachlassgericht habe durch die französische Geburtsurkunde weitere Angaben zum Vater des Erblassers vorgelegen. Diese seien aber nicht verwendet worden.

Amtspflicht zur Überprüfung der Geburtsurkunde bestand

Das Nachlassgericht sei von Amtswegen verpflichtet gewesen die Geburtsurkunde zu überprüfen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn aus dieser haben sich erhebliche Zweifel an der Allei­n­er­ben­stellung der Halbschwester des Erblassers ergeben. Dass die Urkunde in französischer Sprache verfasst war, habe in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt.

Zulässige Nicht­be­rück­sich­tigung begründet kein Erbenausschluss

Darüber hinaus sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zu beachten gewesen, dass eine zulässige Nicht­be­rück­sich­tigung nicht zu einem Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führt. Die nicht Meldung des Vaters des Erblassers habe vielmehr dazu geführt, dass der Halbbruder des Erblassers an seiner Stelle trat. Dieser sei gemäß § 1925 Abs. 3 BGB Miterbe gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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