21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil23.12.2014

Pkw-Besitzer muss behauptete Beschädigungen seines Fahrzeugs durch Steinschläge zweifelsfrei nachweisen könnenLG Coburg zur Beweislast bei einer Schaden­s­er­satzklage

Ein Pkw-Eigentümer, der Schadensersatz wegen Steinschlägen fordert, die seiner Meinung nach durch einen vorausfahrenden Kieslaster verursacht wurden, muss nachweisen können, dass die teilweise festgestellten Beschädigungen an seinem Fahrzeug tatsächlich von Steinschlägen herrühren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war mit seinem Pkw, Audi, auf einer Landstraße hinter einem mit Kies beladenen Lkw hergefahren, dessen Halter und Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherer er nur auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Nach den Behauptungen des Klägers sollen von der Ladefläche des Lkw Steine und Splitter auf die Frontpartie und das Dach seines Pkw gefallen sein und das Fahrzeug beschädigt haben. Der Kläger verlangt nun von den Beklagten u. a. die geschätzten Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Kosten für einen vom Kläger beauftragten Privat­sach­ver­ständigen, insgesamt knapp 7.000 Euro. Der Privat­sach­ver­ständige hatte am Fahrzeug des Klägers verschiedene ältere Steinschläge festgestellt, jedoch auch frische Beschädigungen durch Steinschläge.

Sachverständige kann Beschädigungen am Fahrzeug nicht sicher behaupteten Steinschlägen zuordnen

Das Landgericht Coburg hat mehrere Zeugen vernommen, u. a. den vom Kläger beauftragten Privat­sach­ver­ständigen, und dessen Ergebnisse von einem gerichtlichen Sachver­ständigen überprüfen lassen. Dabei hat sich herausgestellt, dass verschiedene vom Privat­sach­ver­ständigen des Klägers festgestellte Beschädigungen gerade nicht von Steinschlägen herrühren, sondern andere Ursachen haben. Auch konnte der vom Gericht beauftragte Sachverständige die übrigen Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers nicht sicher den behaupteten Steinschlägen zuordnen. Das Gericht hatte schließlich auch deshalb Zweifel an den Behauptungen des Klägers, weil dessen Privat­sach­ver­ständiger den Pkw erst 14 Tage nach dem Vorfall besichtigt hatte. Beide Sachverständige hatten jedoch bestätigt, dass schon nach dieser Zeit das Alter eines Steinschlages kaum noch zu bestimmen ist. Das Landgericht hat daher die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen, weil dieser einen Nachweis für die behaupteten Beschädigungen durch Steinschläge nicht zweifelsfrei erbringen konnte.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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