18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16716

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Urteil04.07.2013BundesgerichtshofIII ZR 250/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2013, 588Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 588
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil20.10.2011, 12 O 492/10
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil17.07.2012, 2 U 56/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.07.2013

Land Brandenburg schuldet Ersatz für Stein­schlag­s­chaden infolge von Mäharbeiten an einer BundesstraßeZusätzlicher Schutz für vorbeifahrende Fahrzeuge mit vertretbarem technischem und wirtschaft­lichem Aufwand realisierbar

Das Land Brandenburg muss eine Autofahrerin entschädigen, deren Fahrzeug auf einer Bundesstraße durch infolge von Mäharbeiten hochge­schleuderte Steine beschädigt worden ist. Der Bundes­ge­richtshof hat durch Urteil die Revision des Landes Brandenburg gegen ein entsprechendes Urteil des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts zurückgewiesen, das damit rechtskräftig ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war mit ihrem Pkw am 6. September 2010 auf einer Bundesstraße in der Uckermark unterwegs. Am Straßenrand mähten zwei Mitarbeiter der zuständigen Straßen­meisterei die zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen mit sog. Freischneidern. Dabei handelt es sich um Motorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen. Bei den Mäharbeiten hochge­schleuderte Steine beschädigten das vorbeifahrende Fahrzeug der Klägerin.

Autofahrerin erhebt Schaden­s­er­satzklage

Die Klägerin erhob vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 1.000 Euro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan­des­gericht das Land zum Schadensersatz verurteilt.

Hochschleudern von Steinen muss bei Mäharbeiten vermieden werden

Zur Begründung führte das Oberlan­des­ge­richts aus, dass das Land Brandenburg zwar Grünstreifen an den Bundesstraßen mähen müsse. Dabei habe es jedoch dafür Sorge zu tragen, dass bei Mäharbeiten das Hochschleudern von Steinen möglichst vermieden werde.

Für Autofahrer auf Bundesstraßen besteht keine Chance ihr Fahrzeug vor Steinschlag zu schützen

Dabei handele es sich um keine ganz fernliegende Gefahr sowohl für Autofahrer als auch für Motorradfahrer. Denn der Hersteller der verwendeten Handmotorsensen schreibe vor, dass ein Sicher­heits­abstand von 15 Metern einzuhalten sei. Dies sei bei Mäharbeiten am Straßenrand nicht gewährleistet. Der Fahrzeugverkehr werde durch aufgestellte Warnhinweise nicht hinreichend geschützt, weil Autofahrer auf einer Bundesstraße keine Chance hätten, ihr Fahrzeug vor Steinschlag zu schützen. Sie könnten bei Gegenverkehr und hinter­her­fah­rendem Verkehr weder ausweichen noch einfach stehen bleiben.

Vorbeifahrenden Fahrzeuge hätten durch wieder­ver­wendbare Schutzwand vor Steinschlag geschützt werden können

Das Land hätte mit vertretbarem technischem und wirtschaft­lichem Aufwand zusätzliche Schutzmaßnahmen durchführen können. So wäre insbesondere das Aufstellen einer mobilen, z. B. auf Rollen montierten, wieder­ver­wendbaren Schutzwand aus Kunst­stoff­planen möglich gewesen, um die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor Steinschlag zu schützen.

Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online

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