Dokument-Nr. 16716
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- NZV 2013, 588Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 588
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil20.10.2011, 12 O 492/10
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil17.07.2012, 2 U 56/11
Bundesgerichtshof Urteil04.07.2013
Land Brandenburg schuldet Ersatz für Steinschlagschaden infolge von Mäharbeiten an einer BundesstraßeZusätzlicher Schutz für vorbeifahrende Fahrzeuge mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand realisierbar
Das Land Brandenburg muss eine Autofahrerin entschädigen, deren Fahrzeug auf einer Bundesstraße durch infolge von Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil die Revision des Landes Brandenburg gegen ein entsprechendes Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen, das damit rechtskräftig ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war mit ihrem Pkw am 6. September 2010 auf einer Bundesstraße in der Uckermark unterwegs. Am Straßenrand mähten zwei Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei die zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen mit sog. Freischneidern. Dabei handelt es sich um Motorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen. Bei den Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigten das vorbeifahrende Fahrzeug der Klägerin.
Autofahrerin erhebt Schadensersatzklage
Die Klägerin erhob vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 1.000 Euro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Land zum Schadensersatz verurteilt.
Hochschleudern von Steinen muss bei Mäharbeiten vermieden werden
Zur Begründung führte das Oberlandesgerichts aus, dass das Land Brandenburg zwar Grünstreifen an den Bundesstraßen mähen müsse. Dabei habe es jedoch dafür Sorge zu tragen, dass bei Mäharbeiten das Hochschleudern von Steinen möglichst vermieden werde.
Für Autofahrer auf Bundesstraßen besteht keine Chance ihr Fahrzeug vor Steinschlag zu schützen
Dabei handele es sich um keine ganz fernliegende Gefahr sowohl für Autofahrer als auch für Motorradfahrer. Denn der Hersteller der verwendeten Handmotorsensen schreibe vor, dass ein Sicherheitsabstand von 15 Metern einzuhalten sei. Dies sei bei Mäharbeiten am Straßenrand nicht gewährleistet. Der Fahrzeugverkehr werde durch aufgestellte Warnhinweise nicht hinreichend geschützt, weil Autofahrer auf einer Bundesstraße keine Chance hätten, ihr Fahrzeug vor Steinschlag zu schützen. Sie könnten bei Gegenverkehr und hinterherfahrendem Verkehr weder ausweichen noch einfach stehen bleiben.
Vorbeifahrenden Fahrzeuge hätten durch wiederverwendbare Schutzwand vor Steinschlag geschützt werden können
Das Land hätte mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand zusätzliche Schutzmaßnahmen durchführen können. So wäre insbesondere das Aufstellen einer mobilen, z. B. auf Rollen montierten, wiederverwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen möglich gewesen, um die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor Steinschlag zu schützen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online
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