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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 5652

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Landgericht Coburg Urteil26.09.2007

Baggerfahren will gelernt sein: Zur Frage, wann der Verleiher eines Mini-Baggers dem Entleiher wegen Verletzung von Schutzpflichten haftetRichter urteilen, dass "jeder normale Erwachsene wisse", dass Baggerfahren gefährlich sei

Wer mit schwerem Leihgerät selber baggern will, sollte schon zum Eigenschutz eine vom Verlei­hun­ter­nehmen angebotene ausführliche Einweisung in den Bagger nicht ablehnen und sich die Maschine auch von den Profis anliefern lassen. Andernfalls hat er im Fall des Unfalls schlechte Karten, den Verleiher wegen Verletzung von Schutzpflichten haftbar zu machen.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg, mit dem die Schadensersatz- und Schmer­zens­geldklage des Mieters eines Mini-Baggers abgewiesen wurde. Dafür, dass der Kläger mitsamt dem Arbeitsgerät umkippte, war der Vermieter nicht verantwortlich. Denn der Kläger hatte mit dem Hinweis, er könne selber Bagger fahren, eingehende Unterweisungen und Hilfen abgelehnt.

Sachverhalt

Der Kläger mietete bei der beklagten Firma einen Mini-Bagger für Erdarbeiten auf seinem Grundstück an. Er war früher Lkw gefahren und hatte sich zuvor bereits wiederholt bei anderen Unternehmen Bagger ausgeliehen. Das Angebot des Vermieters, den Bagger zu liefern, lehnte er ebenso ab wie eingehende Unterweisungen zur Handhabung, weil er sich für ausreichend "Bagger-erfahren" hielt. Eine fatale Fehlein­schätzung: Als er den Mini-Bagger vom Pritschenwagen herunterfahren wollte, kippte er mitsamt Maschine zur Seite und wurde dabei relativ schwer verletzt. Dafür machte er die Beklagte verantwortlich, weil die ihre vertraglichen Schutzpflichten verletzt habe, und forderte 20.000 € Schmerzensgeld und fast 5.000 € Schadensersatz.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg wies seine Klage ab, weil die Vermietfirma nichts falsch gemacht hatte. Eine Hinweispflicht darauf, dass die Benutzung des Mini-Baggers mit Gefahren verbunden sei, bestehe nicht. Denn das wisse jeder normale Erwachsene. Zudem habe der Kläger weitere Erläuterungen mit dem Hinweis abgelehnt, er sei weder ein kleines Kind noch blöd. Die Beklagte habe ihm auch zum Abladen des Baggers grundsätzlich geeignete Laderampen mitgegeben und außerdem angeboten, die Anlieferung selbst vorzunehmen - was der Kläger unter Hinweis auf seine eigenen Fähigkeiten ausgeschlagen habe. Irgendwelche Schutzpflichten seien daher nicht verletzt.

Gericht weist Widerklage ab

Immerhin wies das Landgericht auch die Widerklage des Bagger­ver­mieters auf Reparaturkosten von über 3.000 € ab, weil der Anspruch verjährt war. Ob das den Kläger tröstete?

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 22.02.2008

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