21.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil30.11.2006

Verbraucher darf von Unternehmen verlangen, Telefonwerbung zu unterlassenPrivatperson wird in ihrem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletzt

Firmen dürfen nicht einfach bei potentiellen Kunden per Fax, E-Mail oder Telefon (sog. Cold Calls) werben. Das verdeutlichen jetzt ergangene Entscheidungen des Landgerichts Coburg und Oberlan­des­ge­richts Bamberg. Die Richter gaben der Klage eines durch Telefonwerbung belästigten Rechtsanwalts statt. Sie untersagten einer Telekom­mu­ni­ka­ti­o­nsfirma unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 € oder Ordnungshaft, zukünftig unerwünscht bei ihm fernmündlich ihre Produkte anzupreisen. Hierdurch werde nämlich das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Angerufenen verletzt, so die Gerichte.

Bereits zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres wurde der Advokat in seiner Privatwohnung ungebeten von Mitarbeitern der Telefon­ge­sell­schaft angerufen. Sie versuchten ihn als neuen Kunden zu gewinnen. Um Beweismaterial zu sichern, ging der Rechtsanwalt zum Schein auf das Geschäft ein. Als ihm das Unternehmen ein paar Tage später die Vertrags­un­terlagen zusandte, widerrief er den Vertragsschluss. Gleichzeitig forderte der Jurist die Telekom­mu­ni­ka­ti­o­nsfirma auf, eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000 € abzugeben. Hierzu war diese aber nicht bereit. Sie meinte, der Anwalt habe durch die Auftrags­er­teilung am Telefon den Werbeanruf nachträglich gebilligt.

Hiermit drang das beklagte Unternehmen jedoch weder beim Landgericht Coburg, noch beim Oberlan­des­gericht Bamberg durch. Der unerbetene Werbeanruf habe in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers eingegriffen. Denn durch das Telefonat sei er in seiner Privatsphäre gestört worden. Hieran ändere auch der von dem Anwalt während des Gesprächs zunächst (zum Schein) erteilte Auftrag nichts. Der Kläger habe nämlich rechtzeitig widerrufen und unmiss­ver­ständlich von der Telefon­ge­sell­schaft Unterlassung begehrt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 23.05.2007

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