Kläger und Beklagter waren zur gleichen Zeit mit ihren nicht angeleinten Hunden unterwegs. Der Hund der Beklagten rannte auf den Hund des Klägers zu und war weder durch Zurufe noch durch Pfeifen zum Stehenbleiben zu bewegen. Dabei prallte der Hund des Beklagten gegen das Knie des Klägers, so dass dieser zu Fall kam und eine schmerzhafte Prellung sowie eine Gesichtsverletzung erlitt.
Der Kläger wollte insgesamt 2.000,- Euro Schmerzensgeld, da er an mindestens fünf Tagen habe Schmerzmittel aufgrund des Unfalls einnehmen müssen. Zudem sei ihm ein Haushaltsführungsschaden entstanden, da er zwei Wochen nicht in der Lage gewesen sei, seine Ehefrau bei der Arbeit im Haushalt sowie bei der Führung ihrer Pension zu unterstützen. Darüber hinaus sei seine Fähigkeit zur Führung des Haushalts für weitere zwei Monate um die Hälfte gemindert gewesen. Der Kläger hatte behauptet, sein Zeitaufwand für die Haushaltstätigkeit betrage wöchentlich 15 Stunden und er arbeite daneben 70,5 Stunden im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau.
Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass der Kläger den Unfall schon dadurch mitverschuldet habe, dass auch sein Hund nicht angeleint gewesen sei. Auch vertrat der Beklagte die Auffassung, die Erwerbsminderung des Klägers habe lediglich für etwa zwei Wochen bestanden.
Das Landgericht Coburg hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Beklagte als Halter eines Haustieres ist nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des durch das Tier entstandenen Schadens verpflichtet.
Das Gericht sah eine Kürzung oder einen Ausschluss der Ansprüche des Klägers nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil dieser seinen Hund zum Unfallzeitpunkt ebenfalls nicht angeleint hatte. Das Gericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass sich der Unfall nicht oder anders ereignet hätte, wenn der Geschädigte seinen Hund angeleint gehabt hätte. Der Hund des Beklagten war auf den Kläger zu gerannt, so dass es nicht nachzuvollziehen sei, dass der Hund des Beklagten den Kläger nicht gerammt und zu Boden gestürzt hätte, wenn der Hund des Klägers zu diesem Zeitpunkt angeleint gewesen wäre und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers aufgehalten hätte. Daher sprach das Gericht einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000,- Euro zu.
Den Haushaltsführungsschaden sah das Gericht jedoch nur teilweise als gegeben an. Durch die Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seiner Ehefrau wöchentlich insgesamt 42 Stunden im Haushalt und in deren Pensionsbetrieb geholfen hat. Aufgrund eingeholter Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in den ersten beiden Wochen nach dem Unfall 100 %, in den beiden darauffolgenden Wochen 60 % und anschließend für weitere zwei Wochen noch 30 % betrug. Sofern auch noch sechs Wochen nach dem Unfallereignis möglicherweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 10 % vorlag, führt dies jedenfalls nicht zu einer Entschädigungspflicht des Beklagten. Minderungen der haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit in diesem geringen Umfang können regelmäßig durch eine Umorganisation der Haushaltsführungstätigkeit kompensiert werden. Daher sprach das Gericht insgesamt einen Haushaltsführungsschaden von etwa 1.300,- Euro zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg