14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 10750

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Landgericht Coburg Urteil23.07.2010

Unangeleinter Hund eines Hundehalters fiel anderen Hundehalter an: 2.000,- Euro SchmerzensgeldDie unangeleinten Hunde

Das Landgericht Coburg hat der Klage eines Hundehalters gegen einen anderen Hundehalter überwiegend stattgegeben stattgegeben. Der Hund des Beklagten war gegen den Kläger gerannt, so dass dieser zu Boden stürzte und Prellungen am Ellenbogen und innerhalb des Gesichtes erlitt. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Unfall mitverursacht, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen.

Kläger und Beklagter waren zur gleichen Zeit mit ihren nicht angeleinten Hunden unterwegs. Der Hund der Beklagten rannte auf den Hund des Klägers zu und war weder durch Zurufe noch durch Pfeifen zum Stehenbleiben zu bewegen. Dabei prallte der Hund des Beklagten gegen das Knie des Klägers, so dass dieser zu Fall kam und eine schmerzhafte Prellung sowie eine Gesichts­ver­letzung erlitt.

Kläger verlangt 2.000,- Euro Schmerzensgeld und macht Haushalts­füh­rungs­schaden geltend

Der Kläger wollte insgesamt 2.000,- Euro Schmerzensgeld, da er an mindestens fünf Tagen habe Schmerzmittel aufgrund des Unfalls einnehmen müssen. Zudem sei ihm ein Haushalts­füh­rungs­schaden entstanden, da er zwei Wochen nicht in der Lage gewesen sei, seine Ehefrau bei der Arbeit im Haushalt sowie bei der Führung ihrer Pension zu unterstützen. Darüber hinaus sei seine Fähigkeit zur Führung des Haushalts für weitere zwei Monate um die Hälfte gemindert gewesen. Der Kläger hatte behauptet, sein Zeitaufwand für die Haushalt­s­tä­tigkeit betrage wöchentlich 15 Stunden und er arbeite daneben 70,5 Stunden im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau.

Beklagter meint: Kläger trägt Mitschuld am Unfall, weil auch sein Hund nicht angeleint war

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass der Kläger den Unfall schon dadurch mitverschuldet habe, dass auch sein Hund nicht angeleint gewesen sei. Auch vertrat der Beklagte die Auffassung, die Erwer­bs­min­derung des Klägers habe lediglich für etwa zwei Wochen bestanden.

Gericht: Beklagter haftet als Tierhalter für Unfall

Das Landgericht Coburg hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Beklagte als Halter eines Haustieres ist nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des durch das Tier entstandenen Schadens verpflichtet.

Gericht: Unfall wäre auch passiert, wenn der Hund des Klägers angeleint gewesen wäre

Das Gericht sah eine Kürzung oder einen Ausschluss der Ansprüche des Klägers nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil dieser seinen Hund zum Unfallzeitpunkt ebenfalls nicht angeleint hatte. Das Gericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass sich der Unfall nicht oder anders ereignet hätte, wenn der Geschädigte seinen Hund angeleint gehabt hätte. Der Hund des Beklagten war auf den Kläger zu gerannt, so dass es nicht nachzu­voll­ziehen sei, dass der Hund des Beklagten den Kläger nicht gerammt und zu Boden gestürzt hätte, wenn der Hund des Klägers zu diesem Zeitpunkt angeleint gewesen wäre und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers aufgehalten hätte. Daher sprach das Gericht einen Schmer­zens­geldan­spruch in Höhe von 2.000,- Euro zu.

Gericht spricht für Haushalts­füh­rungs­schaden 1.300,- Euro zu

Den Haushalts­füh­rungs­schaden sah das Gericht jedoch nur teilweise als gegeben an. Durch die Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seiner Ehefrau wöchentlich insgesamt 42 Stunden im Haushalt und in deren Pensionsbetrieb geholfen hat. Aufgrund eingeholter Sachver­stän­di­gen­gut­achten wurde festgestellt, dass die Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit des Klägers in den ersten beiden Wochen nach dem Unfall 100 %, in den beiden darauffolgenden Wochen 60 % und anschließend für weitere zwei Wochen noch 30 % betrug. Sofern auch noch sechs Wochen nach dem Unfallereignis möglicherweise eine Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit des Klägers von 10 % vorlag, führt dies jedenfalls nicht zu einer Entschä­di­gungs­pflicht des Beklagten. Minderungen der haushaltss­pe­zi­fischen Erwer­bs­fä­higkeit in diesem geringen Umfang können regelmäßig durch eine Umorganisation der Haushalts­füh­rung­s­tä­tigkeit kompensiert werden. Daher sprach das Gericht insgesamt einen Haushalts­füh­rungs­schaden von etwa 1.300,- Euro zu.

Quelle: ra-online, Landgericht Coburg

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