Im zugrunde liegenden Fall kam es im Jahr 2002 zu einem Zusammenstoß zwischen dem klagenden Radfahrer und einer Pkw-Fahrerin. Die Autofahrerin wollte in ein Tankstellengelände einbiegen und kreuzte dabei den Radweg, auf dem der Kläger unterwegs war. Dabei kam es zur Kollision. Nach dem Unfall musste der Kläger stationär behandelt werden. Dabei wurde auch eine Kniespiegelung durchgeführt. Wegen Schmerzen und Beschwerden im Knie schlossen sich weitere - auch stationäre - Behandlungen des Knies an, die bis in das Jahr 2005 dauerten.
Der Kläger behauptete, dass die Autofahrerin den Radweg vor der Kollision schon nahezu komplett blockiert habe. Infolge des Unfalls habe er vier Operationen mit entsprechenden Gehproblemen über sich ergehen lassen müssen. Er habe auch seinen Haushalt in dieser Zeit nur eingeschränkt führen können. Wegen dieses Haushaltsführungsschadens und der Fahrtkosten zu den Behandlungen wollte der Kläger Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. Da er einen Dauerschaden im Knie erlitten habe, meinte der Kläger, ihm stünde Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 Euro zu.
Die Autofahrerin und ihre Versicherung meinen, dass den Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden am Verkehrsunfall träfe. Der Radfahrer hätte das Auto der Beklagten sehen und anhalten können. Daneben habe die Möglichkeit bestanden, am Pkw der beklagten Autofahrerin vorbeizufahren. Auch habe sich der Kläger beim Unfall keine Verletzung seines Kniegelenks zugezogen. Im Rahmen der Krankenhausbehandlung habe sich gezeigt, dass eine unfallunabhängige degenerative Vorerkrankung des Kniegelenks vorgelegen habe. Das vom Kläger geforderte Schmerzensgeld sei weit überhöht, da kein Dauerschaden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vorläge.
Das Gericht hat der Klage nur in Höhe von etwa 2.150 Euro stattgegeben. Davon hatte die Versicherung bereits vor dem Prozess 500 Euro bezahlt. Allerdings gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Pkw-Fahrerin die alleinige Verantwortung für den Unfall trug. Denn sie hätte beim Einfahren auf das Tankstellengelände sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Dass der Radfahrer hätte anhalten oder ausweichen können, konnte die Beklagte nicht nachweisen.
Das Landgericht war jedoch nach der Einschaltung von insgesamt drei Sachverständigen davon überzeugt, dass die beim Kläger festgestellte Erkrankung seines Kniegelenks nicht mit dem Unfall im Jahre 2002 im Zusammenhang steht. Eine Knieverletzung des Klägers bei dessen Untersuchung im Kernspintomographen und beim Röntgen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall im Krankenhaus wurde nicht diagnostiziert. Ein medizinischer Sachverständiger stellte fest, dass eine Behandlung von drei Tagen unmittelbar nach dem Unfall zur Aufklärung der Beschwerden des Klägers notwendig war. Dabei seien auch unfallunabhängige Kniebeschwerden mit operiert worden. Auch eine weitere dreitägige Krankenhausbehandlung führte der Sachverständige auf das Unfallereignis zurück. Nach diesen Krankenhausbehandlungen war der Kläger auch zu 15 % in seiner Fähigkeit seinen eigenen Haushalt zu führen beeinträchtigt. Alle weiteren langwierigen Behandlungen des Knies und die darauf zurückzuführenden Beschwerden waren nach Auffassung des Sachverständigen nicht auf den Unfall zurückzuführen. Den ausführlichen und überzeugenden Angaben des Sachverständigen schloss sich das Gericht an. Für die erlittenen finanziellen Schäden wurden dem Kläger ca. 150 Euro Schadenersatz zugesprochen.
Schmerzensgeld sprach das Gericht jedoch in Höhe von 2.000 Euro zu. Der Kläger hatte beim Unfall vor allem Prellungen erlitten, die keine länger andauernden Beschwerden verursachten. Andererseits war zu berücksichtigen, dass zwei Krankenhausaufenthalte infolge des Unfalls notwendig wurden. Daher erachtete das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro als angemessen und ausreichend.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online