18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil29.08.2008

Zum Umfang der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht einer Gemeinde für einen ländlichen NebenwegNur so schnell fahren, wie es die Straße hergibt

Die moderne Automo­bil­technik schreitet immer weiter voran. Doch so ausgefeilt die Federung heutiger Fahrzeuge auch sein mag: Der Fahrer sollte auch immer den Straßen­un­tergrund im Auge behalten, wenn er aufs Gaspedal tritt. Beschädigt er nämlich seinen Pkw auf einem ländlichen Nebenweg, kann er von der Gemeinde keinen Schadensersatz verlangen, wenn er die Geschwindigkeit nicht den Straßen­ver­hält­nissen angepasst hatte.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage einer Autoei­gen­tümerin gegen eine Kommune auf Schadensersatz wegen einer beschädigten Felge abgewiesen wurde. Zwar befanden sich in der Ortsver­bin­dungs­straße Schlaglöcher. Wesentliche Schadensursache war aber, dass der Sohn der Klägerin zu schnell unterwegs war.

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Sohn wohnten in einem winzigen Weiler, der über eine schmale Ortsver­bin­dungs­straße erschlossen ist. Im Sommer 2007 fuhr der Sohn der Klägerin mit ihrem Pkw auf dem Weg nach Hause bei Dunkelheit und Regen in eines von zahlreichen Schlaglöchern und „lieferte“ dabei eine Felge. Schaden: Gut 600 €. Die wollte die Klägerin von der für den Straßen­un­terhalt zuständigen Gemeinde ersetzt bekommen. Sie gab an, ihr Sohn sei nur mit Schritt­ge­schwin­digkeit unterwegs gewesen.

Gerichtsentscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Coburg führte aus, insbesondere bei einer durch landwirt­schaft­liches Gebiet führenden untergeordneten Straße mit geringer Verkehrs­be­deutung, die ersichtlich kein befestigtes Bankett besitzt, müsse von den Verkehrs­teil­nehmern mit Beschädigungen der Fahrbahndecke gerechnet werden. Wie ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten ergab, musste der Sohn der Klägerin aber mit mindestens 30 km/h in das mit Wasser gefüllte Schlagloch gefahren sein, um den Schaden an der Felge zu verursachen. Das sah das Gericht unter Berück­sich­tigung der Ortskenntnis des Sohnes als eine den Witterungs- und Straßen­ver­hält­nissen unangepasste Geschwindigkeit an. Der Schaden blieb daher an der Klägerin hängen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 07.11.2008

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