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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Osnabrück Urteil12.07.2004

Kein Schadensersatz bei Unfall wegen Schlagloch in Nebenstraße mit geringer Verkehrsdichte

Der Kläger verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt knapp 1.700,00 Euro wegen eines Unfalls im Juni 2003.

Am Unfalltag befuhr der Kläger nachmittags gegen 16.00 Uhr mit seinem Motorroller eine Straße in Lehe/LK Emsland. Bei dieser Straße handelte es sich um einen untergeordneten Verbindungsweg außerhalb der Ortschaft Lehe, der größtenteils von landwirt­schaft­lichen Fahrzeugen genutzt wird und deshalb insgesamt uneben war.

Der Kläger behauptete, er sei mit seinem Motorroller in ein Schlagloch geraten und dadurch zu Fall gekommen.

Die Beklagte wies darauf hin, dass die Straße mehrmals im Jahr auf Schäden überprüft würde. Noch im April 2003 sei eine Kontrolle durch ihre Mitarbeiter erfolgt.

Die 1. Zivilkammer hat die Klage gegen die Gemeinde abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte für die Straße grundsätzlich zwar eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht traf. Der Umfang dieser Verkehrs­si­che­rungs­pflicht sei allerdings von der Art und von der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und von seiner Bedeutung abhängig. Auch müssten sich Straßenbenutzer zunächst den gegebenen Straßen­ver­hält­nissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich beim Befahren erkennbar darbiete.

Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer bereits Zweifel, ob die beklagte Gemeinde ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht überhaupt verletzt hat, da es sich um eine nicht besonders wichtige Verkehrs­ver­bindung handelte und deshalb die Anforderungen an den Straßenzustand schon deswegen deutlich reduziert sein könnten. Die Frage hat die Kammer aber letztlich offen gelassen, da jedenfalls den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden am Zustandekommen des Schadens treffe. Entweder sei seine Geschwindigkeit zu hoch gewesen, so dass er dem Schlagloch nicht habe ausweichen können, oder es fehlte ihm an der notwendigen Aufmerksamkeit. Jeder Fahrzeugführer hätte seine Geschwindigkeit grundsätzlich den Straßen-, Sicht- und Wetter­ver­hält­nissen anzupassen, was der Kläger offensichtlich nicht getan hätte. Durch die Inaugen­scheinnahme von Lichtbildern konnte die Kammer feststellen, dass das Schlagloch von einem einigermaßen sorgfältig fahrenden Motor­rol­ler­fahrer ohne weiteres erkannt werden konnte.

Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 14.02.2005

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