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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 6457

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Landgericht Coburg Urteil16.01.2008

Straßenbäume muss der Eigentümer besonders im Auge behaltenZum Umfang der Kontroll­pflichten des Eigentümers von Bäumen an Straßen

Schwere Gewitterstürme mit umgestürzten Bäumen und abgerissenen Ästen sind inzwischen auch in unseren Breitengraden keine Seltenheit mehr. Das gefährdet aber nicht nur den Baumbestand zunehmend. Auch das Haftungsrisiko für Eigentümer von Bäumen steigt stetig. Denn gerade bei Straßenbäumen haben sie sehr weit gehende Kontroll- und Pflegepflichten.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg, wonach auch bei einem gesunden Straßenbaum Wachs­tums­auf­fäl­lig­keiten Anlass für weitere Untersuchungen und Siche­rungs­maß­nahmen sein können. Weil ein Waldeigentümer solche unterlassen hatte, wurde er zur Zahlung von rund 6.600 € Schadensersatz an einen Autofahrer wegen eines auf eine Straße gestürzten Astes verurteilt.

Sachverhalt

Der Kläger fuhr nichts Böses ahnend mit seinem Pkw auf einer Kreisstraße durch ein Waldgebiet. Plötzlich brach von einer Rotbuche ein großer Ast ab und fiel direkt vor dem Auto auf die Fahrbahn. Der Kläger konnte einen Zusammenstoß mit dem Baumteil nicht mehr verhindern. Er blieb unverletzt, an seinem Fahrzeug entstand jedoch ein Schaden von rund 6.600 €. Den wollte er vom Eigentümer der Rotbuche (einem staatlichen Forstbetrieb) ersetzt haben, weil der den Baumbestand nach einem schweren Gewittersturm sechs Wochen vor dem Unfall nicht ausreichend kontrolliert habe. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass der Baum äußerlich völlig gesund gewesen sei.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg gab aber dem Kläger nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens Recht. Zwar war die Rotbuche tatsächlich gesund. Doch sie hatte einen ungünstigen Verga­be­lungs­aufbau („Druckzwiesel“), der als strukturelle Schwachstelle im Kronenaufbau und daher prinzipiell ausbruch­ge­fährdet einzustufen war. Diese Wachs­tums­auf­fäl­ligkeit war für die Mitarbeiter des Forstbetriebes problemlos erkennbar. Dass gleichwohl keine weiteren Untersuchungen – gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines Fachmannes – und die notwendigen Siche­rungs­maß­nahmen veranlasst wurden, begründete die Haftung des Beklagten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 01.08.2008

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