Landgericht Coburg Urteil16.01.2008
Straßenbäume muss der Eigentümer besonders im Auge behaltenZum Umfang der Kontrollpflichten des Eigentümers von Bäumen an Straßen
Schwere Gewitterstürme mit umgestürzten Bäumen und abgerissenen Ästen sind inzwischen auch in unseren Breitengraden keine Seltenheit mehr. Das gefährdet aber nicht nur den Baumbestand zunehmend. Auch das Haftungsrisiko für Eigentümer von Bäumen steigt stetig. Denn gerade bei Straßenbäumen haben sie sehr weit gehende Kontroll- und Pflegepflichten.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg, wonach auch bei einem gesunden Straßenbaum Wachstumsauffälligkeiten Anlass für weitere Untersuchungen und Sicherungsmaßnahmen sein können. Weil ein Waldeigentümer solche unterlassen hatte, wurde er zur Zahlung von rund 6.600 € Schadensersatz an einen Autofahrer wegen eines auf eine Straße gestürzten Astes verurteilt.
Sachverhalt
Der Kläger fuhr nichts Böses ahnend mit seinem Pkw auf einer Kreisstraße durch ein Waldgebiet. Plötzlich brach von einer Rotbuche ein großer Ast ab und fiel direkt vor dem Auto auf die Fahrbahn. Der Kläger konnte einen Zusammenstoß mit dem Baumteil nicht mehr verhindern. Er blieb unverletzt, an seinem Fahrzeug entstand jedoch ein Schaden von rund 6.600 €. Den wollte er vom Eigentümer der Rotbuche (einem staatlichen Forstbetrieb) ersetzt haben, weil der den Baumbestand nach einem schweren Gewittersturm sechs Wochen vor dem Unfall nicht ausreichend kontrolliert habe. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass der Baum äußerlich völlig gesund gewesen sei.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab aber dem Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens Recht. Zwar war die Rotbuche tatsächlich gesund. Doch sie hatte einen ungünstigen Vergabelungsaufbau („Druckzwiesel“), der als strukturelle Schwachstelle im Kronenaufbau und daher prinzipiell ausbruchgefährdet einzustufen war. Diese Wachstumsauffälligkeit war für die Mitarbeiter des Forstbetriebes problemlos erkennbar. Dass gleichwohl keine weiteren Untersuchungen – gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines Fachmannes – und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen veranlasst wurden, begründete die Haftung des Beklagten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 01.08.2008