21.11.2024
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Landgericht Bremen Urteil25.02.2022

Keine Haftung des Rechtsanwalts für fehlende Beurkundung des Miet- und Bürgschafts­vertrags durch Notar im Rahmen eines Grund­s­tückskaufsRechtsanwalt muss nur über das "ob" der Be­urkundungs­bedürftig­keit hinweisen, nicht auf das "wie" der Beurkundung

Ein Rechtsanwalt haftet nicht für die fehlende Beurkundung des Miet- und Bürgschafts­vertrags durch den Notar im Rahmen eines Grund­s­tückskaufs. Der Rechtsanwalt muss nur auf das "ob" der Be­urkundungs­bedürftig­keit eines Vertrags hinweisen, nicht aber auf das "wie" der Beurkundung. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Rechts­an­walts­kanzlei von einer ihrer Mandantinnen im Jahr 2020 vor dem Landgericht Bremen auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem ein Grundstückskauf scheiterte. Mit dem Grundstückskauf sollte zugleich ein Miet- und Bürgschaftsvertrag abgeschlossen werden. Das Scheitern des Grund­s­tückskaufs beruhte darauf, dass neben dem Kaufvertrag nicht zugleich der beigefügte Miet- und Bürgschafts­vertrag vom Notar beurkundet wurde. Die Mandantin warf der Anwaltskanzlei vor, nicht darauf hingewiesen zu haben, dass für die Wirksamkeit der Verträge auch die Beurkundung des Miet- und Bürgschafts­vertrags erforderlich war.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflicht­ver­letzung

Das Landgericht Bremen entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar könne von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass dieser seinen Mandanten im Falle der Formbe­dürf­tigkeit eines Vertrags darauf hinweist, dass dieser Vertrag für dessen Wirksamkeit von einem Notar beurkundet werden muss. Dieser Hinweispflicht sei die Beklagte aber nachgekommen. Die Beklagte habe nicht darauf hinweisen müssen, dass neben dem Kaufvertrag auch die als Anlage beigefügten Verträge haben beurkundet werden müssen.

Hinweispflicht besteht über "ob" der Beurkun­dungs­be­dürf­tigkeit, nicht über das "wie" der Beurkundung

Die Hinweispflicht eines Rechtsanwalts betreffe nur das "ob" einer erforderlichen Beurkundung und der Rechtsfolgen bei dessen Nichtbeachtung, so das Landgericht, aber nicht auf das "wie" der Beurkundung. Weiß der Rechtsanwalt, dass der Mandant sich zur Beurkundung des Vertrags in die Hände eines Notars begibt, darf er darauf vertrauen, dass der Notar die Regelungen des Beurkun­dungs­ge­setzes kennt, beachtet und einhält. Von einem Rechtsanwalt könne nicht erwartet werden, dass er seinen Mandanten zusätzlich darüber belehrt, welche Einzelheiten der Notar im Rahmen der Beurkundung zu beachten und wie die Beurkundung zu erfolgen hat. Anderenfalls würden dem Rechtsanwalt faktisch die Pflichten treffen, die ausdrücklich dem Notar auferlegt wurden.

Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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