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Landgericht Bremen Urteil07.01.1996

Kosten eines Schlüs­sel­dienstes: Zuschläge für PKW-Bereit­stellungs­kosten und Sofort­dienst­leistungen unzulässig/ Unzulässigkeit einer Zusatzgebühr bei nicht sofortiger Bar- bzw. ScheckbezahlungWochenend-, Feiertags- und Nachtzuschläge grundsätzlich zulässig

Ein Schlüsseldienst darf in seinen AGB keine Klauseln verwenden, wonach für die PKW-Bereitstellung und Sofort­dienst­leistungen ein Zuschlag geschuldet ist. Ebenfalls unzulässig ist die Erhebung einer Bearbeitungs-/ Buchungsgebühr bei nicht sofortiger Bar- bzw. Scheckbezahlung. Zulässig sind aber Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit in den AGB klargestellt wird, dass diese Zuschläge nur einmal anfallen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Landgericht Bremen über die Zulässigkeit einiger Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Schlüs­sel­dienstes entscheiden.

Unzulässigkeit von Zuschlägen für PKW-Bereit­stel­lungs­kosten und Sofort­dienst­leis­tungen sowie bei nicht sofortiger Bezahlung

Nach Ansicht des Landgerichts Bremen sei es einem Schlüsseldienst nicht gestattet in seinen AGB Klauseln zu verwenden, die Zuschläge für die Kosten einer PKW-Bereitstellung sowie einer Sofort­dienst­leistung regeln. Ebenso unzulässig sei die Erhebung einer Bearbeitungs-/ Buchungsgebühr für den Fall, dass die Dienstleistung nicht vor Ort in bar oder mittels Schecks bezahlt werden kann.

Zulässigkeit einer Wochenend-, Feiertags- und Nachtzulage

Für grundsätzlich zulässig erachtete das Landgericht aber die Erhebung einer Wochenend-, Feiertags- und Nachtzulage von 100 %. Der Schlüsseldienst müsse in einem solchen Fall in seinen AGB jedoch klarstellen, dass die Zulage nur einmal anfällt. Andernfalls sei die entsprechende Klausel unwirksam.

Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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