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Landgericht Braunschweig Urteil24.05.2016

Abgasskandal: Ansprüche aus Neuwa­gen­ga­rantie müssen direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werdenKlage gegen Audi Servicepartner erfolglos

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage auf Austausch eines Pkw Audi Q 3 oder Beseitigung der mangelhaften Abgaswerte abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass ein Anspruch aus einer Garantie­vereinbarung nur den Hersteller - also die Audi AG - verpflichte, nicht jedoch einen Servicepartner des Herstellers.

Im zugrunde liegenden Fall klage ein Pkw-Eigentümer gegen einen Audi Servicepartner, bei dem das Fahrzeug allerdings nicht gekauft worden war. Der Kläger begründete seine Klage mit der Neuwa­gen­ga­rantie der Audi AG. Das fehlerhafte Emissi­ons­ver­halten des Pkw stelle einen Mangel dar. Der beklagte Servicepartner verwies unter anderem darauf, dass die Ansprüche aus der Neuwa­gen­ga­rantie nicht gegen ihn, sondern den Hersteller geltend gemacht werden müssten.

LG verneint Anspruch aus Garan­tie­ver­ein­barung

Das Landgericht Braunschweig lehnte einen Anspruch aus der Garan­tie­ver­ein­barung ab, weil diese nur den Hersteller, die Audi AG, verpflichte. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Garan­tie­ver­ein­barung, in der ausdrücklich die Audi AG genannt sei. Soweit in der Garantie erwähnt sei, dass die Abwicklung von Garan­tie­leis­tungen bei den Servicepartnern zu erfolgen habe, ergebe sich daraus keine direkte Verpflichtung gegenüber dem Kunden.

Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online

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