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Dokument-Nr. 32664

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Landgericht Braunschweig Urteil14.02.2023

Landgericht weist Klimaklage gegen Volkswagen abKlage zwar zulässig aber unbegründet

Das Landgericht Braunschweig hat eine von Greenpeace unterstützte Klimaklage gegen die Volkswagen AG abgewiesen. Der Konzern halte sich an die Klimagesetze, das reiche aus, begründete das Landgericht.

In diesem Zivilverfahren nehmen die Klägerin und die beiden Kläger die Volkswagen AG in Anspruch. Sie werden dabei vom Greenpeace Deutschland e.V. unterstützt. Sie möchten mit der Klage insbesondere erreichen, dass es der Beklagten ab dem Jahr 2030 untersagt wird, Fahrzeuge mit Verbren­nungs­motoren in den Verkehr zu bringen. Weiter soll die Beklagte verpflichtet werden sicherzustellen, ihre CO2-Emissionen bis zum Jahr 2030 um 65 % gegenüber dem Jahr 2018 zu reduzieren. Die Kläger argumentieren insbesondere mit dem sogenannten Klimabeschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG vom 24.3.2021, 1 BvR 2656/18) und behaupten, infolge des von der Beklagten mitverursachten Klimawandels in ihrem Eigentum, ihrer Gesundheit und ihrem Recht auf Erhalt treib­h­aus­gas­be­zogener Freiheit verletzt zu sein. Die Beklagte bestreitet insbesondere den von der Klägerin behaupteten Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen ihren CO2-Emissionen und dem Klimawandel und den behaupteten Rechts­guts­ver­let­zungen. Eine zivilrechtliche Anspruchs­grundlage für das Begehren der Kläger sei nicht ersichtlich.

LG: Von VW verursachte Emissionen sind zu dulden

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klage ist zwar in wesentlichen Teilen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls sind die Kläger nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer etwaigen Beein­träch­tigung ihrer Rechtsgüter verpflichtet. Bei der Auslegung der Vorschrift des § 1004 BGB und der Bestimmung der Reichweite der Duldungspflicht sind die grund­recht­lichen Positionen sowohl der Kläger als auch der Beklagten zu berücksichtigen. Grundrechte entfalten als sogenannte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat grundsätzlich nur in diesem Verhältnis eine unmittelbare Wirkung. Im vorliegenden Fall, in dem sich die Kläger als Privatpersonen und die Beklagte als privat­wirt­schaftlich handelndes Unternehmen gegenüberstehen, sind die Grundrechte aber mittelbar im Sinne eines übergeordneten Wertekanons zu berücksichtigen.

VW hält geltenden öffentlich-rechtliche Vorschriften ein

Die Verpflichtung der Beklagten kann dabei nicht weiterreichen als die dem Staat aus den Grundrechten unmittelbar erwachsenen Schutzpflichten. Nach den Feststellungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in dessen Beschluss vom 18.1.2022 hat der Gesetzgeber mit der Einführung des zum 31.08.2021 in Kraft getretenen Bundes­kli­ma­schutz­ge­setzes (KSG) seinen aus den Grundrechten ergebenen Schutzpflichten gegenüber den Bürgern genügt. Die Beklagte hält sich auch an die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Quelle: Landgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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