21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21076

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Urteil06.11.2014Landgericht Bonn6 S 154/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 293Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 293
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Siegburg, Urteil24.07.2014, 106 C 7/14
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, , VIII ZR 321/14
ergänzende Informationen

Landgericht Bonn Urteil06.11.2014

Ausgleich offener Mietrückstände zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage kann zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung führenMieter kann Einwand des Rechts­miss­brauchs geltend manchen

Hat ein Vermieter eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, weil der Mieter mit seinen Mietzahlungen in Verzug ist, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn der Mieter spätestens zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage die Mietrückstände ausgleicht. Liegen keine sonstigen erheblichen Gründe vor, die der Fortsetzung des Mietver­hält­nisses entgegenstehen, kann der Mieter in einem solchen Fall den Einwand des Rechts­miss­brauchs geltend machen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich die Mieter einer Wohnung seit vier Monaten mit ihren Mietzahlungen in Verzug. Hintergrund dessen war, dass das Jobcenter ab November 2013 die Leistungen einstellte. Zwar stellte sich im Nachhinein heraus, dass die Leistungs­ein­stellung durch das Jobcenter rechtswidrig war, dennoch kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Da sich die Mieter weigerten auszuziehen, erhob die Vermieterin im Februar 2014 Klage auf Räumung der Wohnung. Sechs Tage nach Klageerhebung glichen die Mieter die Mietrückstände vollständig aus. Das Amtsgericht Siegburg wies daraufhin die Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Räumung der Wohnung wegen Mietrückstände

Das Landgericht Bonn bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ein Anspruch auf Räumung der Wohnung habe nicht bestanden, da sowohl die fristlose als auch ordentliche Kündigung des Mietver­hält­nisses unwirksam gewesen seien.

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Die fristlose Kündigung sei nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam gewesen, so das Landgericht, weil die Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage die Mietrückstände ausgeglichen haben.

Ordentliche Kündigung wegen Rechts­miss­brauchs unwirksam

Nach Ansicht des Landgerichts haben zwar die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Verletzung erheblicher Vertrags­pflichten nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgelegen. Denn durch die Nichtzahlung der Miete für vier Monate haben die Mieter ihre Vertrags­pflichten erheblich verletzt. Die Vermieterin habe daher ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver­hält­nisses gehabt. Es sei jedoch als rechts­miss­bräuchlich anzusehen gewesen, wenn die Vermieterin sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung habe berufen dürfen.

Ausgleich offener Mietrückstände zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage begründet Einwand des Rechts­miss­brauchs

Wird eine ordentliche Kündigung allein auf einen Zahlungsverzug gestützt, könne sich ein Mieter nach Auffassung des Landgerichts in der Regel auf den Einwand des Rechts­miss­brauchs stützen, wenn die Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage vom Mieter ausgeglichen werden oder sich eine öffentliche Stelle zum Ausgleich verpflichtet. Voraussetzung sei aber weiterhin, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zukünftige erneut zu Zahlungs­rück­ständen kommen wird und der Mieter sonst seine mietver­trag­lichen Pflichten nicht unerheblich verletzt hat. In diesem Fall gebieten es Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Mietverhältnis fortzusetzen. So habe der Fall hier gelegen.

Keine entsprechende Anwendung von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB

Eine entsprechende Anwendung von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB in diesen Fällen lehnte das Landgericht ab. Denn Zweck der Vorschrift sei es, in bestimmten Konstellationen eine Obdachlosigkeit des Mieters infolge einer fristlosen Kündigung zu verhindern. Eine solche Gefahr bestehe jedoch angesichts der bei der ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht oder nicht in gleichem Maße. Zudem fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe bewusst die Anwendbarkeit der Vorschrift auf eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Revision der Vermieterin

Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Vermieterin Revision beim Bundes­ge­richtshof eingelegt.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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