Dokument-Nr. 16020
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- JuS 2013, 453Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 453
- NJW-RR 2012, 1008Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1008
- Amtsgericht Rheinbach, Urteil22.07.2011, 5 C 211/10
Landgericht Bonn Urteil28.03.2012
Bei Nutzung eines fremden eBay-Accounts liegt nicht zwangsläufig Handeln unter fremden Namen vorAbwicklung des Kaufvertrags durch Barzahlung und persönlicher Übergabe begründet keine Fehlvorstellung über Käuferidentität
Wer einen fremden eBay-Account nutzt, handelt nicht zwangsläufig unter fremden Namen. Ein Eigengeschäft des Account-Nutzers liegt vor, wenn der Kaufvertrag durch Barzahlung und persönlicher Übergabe des Kaufgegenstands abgewickelt wird. In einem solchen Fall unterliegt der Verkäufer keiner Fehlvorstellung über die Käuferidentität. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall nutzte ein Mann den eBay-Account seiner Lebensgefährtin zum Kauf eines Motorrads. Der Kaufvertrag wurde wie vereinbart durch Barzahlung und persönlicher Übergabe des Motorrads abgewickelt. Der Account-Nutzer trat später vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises, da das Motorrad mangelbehaftet war. Im Folgenden bestand Streit darüber mit wem überhaupt der Kaufvertrag geschlossen wurde und wer daher zum Rücktritt berechtigt war.
Amtsgericht Rheinbach gab Account-Nutzer recht
Nach Ansicht des Amtsgerichts Rheinbach bestand zwischen dem Account-Nutzer und dem Verkäufer des Motorrads ein Kaufvertrag. Dieser habe daher vom Kaufvertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen dürfen. Gegen das Urteil legte der Verkäufer Berufung ein.
Kaufvertrag bestand zwischen Account-Nutzer und Verkäufer des Motorrads
Das Landgericht Bonn entschied ebenfalls zu Gunsten des Account-Nutzers. Dieser sei Vertragspartner des Kaufvertrags geworden. Die Nutzung des eBay-Accounts der Lebensgefährtin habe dem nicht entgegengestanden.
Handeln unter fremden Namen grundsätzlich bei Fremdnutzung eines Accounts
Grundsätzlich liege bei der Nutzung eines fremden Accounts ein Handeln unter fremden Namen dar, so das Landgericht weiter. Der tatsächlich Handelnde werde aber Vertragspartner, wenn sich das getätigte Geschäft aus Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft des Handelnden darstellt. Dies sei dann der Fall, wenn die andere Vertragspartei sich keine Vorstellungen über den Vertragspartner macht und daher eine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden nicht vorliegt (BGH, Urt.v. 11.05.2011 - VIII ZR 289/09).
Keine Fehlvorstellung des Verkäufers aufgrund Kaufvertragsabwicklung
Das Landgericht führte weiter aus, dass angesichts der vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Barzahlung gegen Übergabe, keine Fehlvorstellung über die Identität des Käufers bestanden habe. Denn für den Verkäufer habe keine Veranlassung bestanden, sich überhaupt eine konkrete Vorstellung von der Identität des Account-Inhabers zu machen. Vertragspartner sollte aus seiner Sicht vielmehr derjenige werden, der im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung durch Barzahlung und Entgegennahme des Motorrads erkennbar als Käufer auftritt. Dies sei der Account-Nutzer gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2013
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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