21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Bonn Urteil28.09.2016

Einfahrt in Kreuzungs­bereich trotz Möglichkeit der Wahrnehmung eines Einsatz­fahrzeugs begründet Mitverschulden an Unfall von 30 %Einsatzfahrzeug muss bei Rotlicht notfalls mit Schritt­geschwindig­keit in Kreuzung einfahren

Kommt es auf einer Kreuzung zu einem Verkehrsunfall, weil ein Pkw-Fahrer trotz eines wahrnehmbaren Einsatz­fahrzeugs bei "Grün" auf die Kreuzung fährt und das Einsatzfahrzeug nicht mit Schritt­geschwindig­keit bei Rotlicht auf die Kreuzung fährt, begründet dies eine Haftungs­ver­teilung von 70 % zu 30 % zu Gunsten des Pkw-Fahrers. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 fuhr ein Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug bei Grünlicht auf eine Kreuzung. Zur selben Zeit fuhr ein Polizeifahrzeug unter Einsatz von Sonderrechten und mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h bei "Rot" ebenfalls auf die Kreuzung. Es kam zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Der Pkw-Fahrer gab an, das Martinshorn erst auf Höhe der Ampelanlage gehört zu haben. Da er es aber nicht sofort habe lokalisieren können, entschloss er sich über die Kreuzung hinwegzufahren, um nicht bei einem Abbremsen mitten auf der Kreuzung stehen zu bleiben. Der Pkw-Fahrer ging von einer vollen Haftung des Bundeslandes aus und klagte auf Zahlung von Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Verkehrsunfalls

Das Landgericht Bonn entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe zwar ein Schaden­s­er­satz­an­spruch zu, jedoch müsse er sich ein Mitverschulden von 30 % anlasten lassen.

Zu schnelles Einfahren in Kreuzung durch Polizeifahrzeug

Der Staat hafte überwiegend für die Unfallfolgen, so das Landgericht, da der Fahrer des Polizei­fahrzeugs zu schnell und damit nicht mit der äußerst notwendigen Sorgfalt in die Kreuzung eingefahren sei. So lange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrs­teil­nehmer vertrauen könne, müsse er sich notfalls im Schritttempo an die Kreuzung tasten. Dem sei der Fahrer nicht nachgekommen.

Mitverschulden des Pkw-Fahrers

Dem Kläger sei demgegenüber nach Ansicht des Landgerichts ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen, vorzuwerfen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass das Martinshorn und das Blaulicht bereits einige Zeit vor dem Einfahren des Polizei­fahrzeugs in die Kreuzung eingeschaltet waren. Ein Sachver­ständiger stellte fest, dass der Kläger das Polizeifahrzeug ca. 60 m vor der Haltelinie der Kreuzung in seiner Fahrtrichtung hätte erkennen können. Es sei zu beachten, dass ein wahrneh­mungs­be­reiter und in der verkehr­s­er­for­der­lichen Weise aufmerksamer Fahrer dafür Vorsorge treffen müsse, dass er ganz allgemeine Verkehrssignale frühzeitig wahrnehmen könne.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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