Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil06.02.2018
Überwiegende Haftung des Rettungswagenfahrers für Verkehrsunfall aufgrund Einfahrens in Kreuzung bei Rotlicht mit über 40 km/hPflicht zur Schrittgeschwindigkeit und Beobachtung der anderen Verkehrsteilnehmer
Ein Rettungswagenfahrer muss in eine Kreuzung bei Rotlicht mit Schrittgeschwindigkeit einfahren. Zudem muss er sich vergewissern, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Wegerecht beachten. Fährt er stattdessen mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h in die Kreuzung ein und kommt es zu einem Verkehrsunfall, haftet er überwiegend für den Unfall. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 kam es in Hückelhoven zu einem Verkehrsunfall als ein Rettungswagen mit eingeschalteten Blaulicht und Martinshorn sowie einer Geschwindigkeit von mindestens 43 km/h bei Rotlicht in eine Kreuzung einfuhr und eine querende Pkw-Fahrerin zu spät auf den Rettungswagen reagierte. Die Haftpflichtversicherung der Pkw-Fahrerin lehnte jegliche Schadensregulierung ab, worauf es zu einem Klageverfahren kam.
Landgericht nahm Haftungsquote von 50 % an
Das Landgericht Mönchengladbach warf den Unfallbeteiligten einen gleichwertigen Verursachungsbeitrag an dem Unfall vor und ging daher von einer Haftungsquote von 50 % aus. Dagegen richtete sich die Berufung der Haftpflichtversicherung der Pkw-Fahrerin.
Oberlandesgericht bejaht überwiegendes Verschulden des Rettungswagenfahrers
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Haftpflichtversicherung. Der Verkehrsunfall sei überwiegend durch den Rettungswagen verursacht worden. Die Pkw-Fahrerin hafte nur zu 20 % für die Unfallfolgen. Ihr sei die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anzulasten. Zudem habe sie entweder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder zu spät auf den Rettungswagen reagiert.
Unzulässiges Einfahren mit mindestens 43 km/h in Kreuzung bei Rotlicht
Das Oberlandesgericht berücksichtigte zunächst die hohe Betriebsgefahr des Rettungswagens. Denn von einem solchen, der unter Inanspruchnahme von Sonderrechten trotz Rotlicht in eine Kreuzung einfahre, gehe eine hohe Gefährdung aus. Diese Gefahr sei durch einen Verkehrsverstoß des Rettungswagenfahrers erheblich gesteigert worden. Bei einer Rotlichtfahrt treffe den Fahrer eines Rettungswagens eine größtmögliche Sorgfalt. Diese erfordere es, sich nur mit Schrittgeschwindigkeit und unter Vergewisserung, dass der Querverkehr sein Wegerecht beachte, einzufahren. Diese Sorgfalt habe der Rettungswagenfahrer missachtet als er ungebremst mit mindestens 43 km/h in die Kreuzung einfuhr.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)