18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26884

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Urteil06.02.2018Oberlandesgericht DüsseldorfI-1 U 112/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 1694Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1694
  • NJW-Spezial 2018, 170Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 170
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil19.07.2017, 6 O 176/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil06.02.2018

Überwiegende Haftung des Rettungs­wagen­fahrers für Verkehrsunfall aufgrund Einfahrens in Kreuzung bei Rotlicht mit über 40 km/hPflicht zur Schritt­geschwindig­keit und Beobachtung der anderen Verkehrs­teil­nehmer

Ein Rettungs­wa­gen­fahrer muss in eine Kreuzung bei Rotlicht mit Schritt­geschwindig­keit einfahren. Zudem muss er sich vergewissern, dass die anderen Verkehrs­teil­nehmer sein Wegerecht beachten. Fährt er stattdessen mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h in die Kreuzung ein und kommt es zu einem Verkehrsunfall, haftet er überwiegend für den Unfall. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 kam es in Hückelhoven zu einem Verkehrsunfall als ein Rettungswagen mit eingeschalteten Blaulicht und Martinshorn sowie einer Geschwindigkeit von mindestens 43 km/h bei Rotlicht in eine Kreuzung einfuhr und eine querende Pkw-Fahrerin zu spät auf den Rettungswagen reagierte. Die Haftpflicht­ver­si­cherung der Pkw-Fahrerin lehnte jegliche Schadens­re­gu­lierung ab, worauf es zu einem Klageverfahren kam.

Landgericht nahm Haftungsquote von 50 % an

Das Landgericht Mönchengladbach warf den Unfall­be­tei­ligten einen gleichwertigen Verur­sa­chungs­beitrag an dem Unfall vor und ging daher von einer Haftungsquote von 50 % aus. Dagegen richtete sich die Berufung der Haftpflicht­ver­si­cherung der Pkw-Fahrerin.

Oberlan­des­gericht bejaht überwiegendes Verschulden des Rettungs­wa­gen­fahrers

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Haftpflicht­ver­si­cherung. Der Verkehrsunfall sei überwiegend durch den Rettungswagen verursacht worden. Die Pkw-Fahrerin hafte nur zu 20 % für die Unfallfolgen. Ihr sei die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anzulasten. Zudem habe sie entweder die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit überschritten oder zu spät auf den Rettungswagen reagiert.

Unzulässiges Einfahren mit mindestens 43 km/h in Kreuzung bei Rotlicht

Das Oberlan­des­gericht berücksichtigte zunächst die hohe Betriebsgefahr des Rettungswagens. Denn von einem solchen, der unter Inanspruchnahme von Sonderrechten trotz Rotlicht in eine Kreuzung einfahre, gehe eine hohe Gefährdung aus. Diese Gefahr sei durch einen Verkehrsverstoß des Rettungs­wa­gen­fahrers erheblich gesteigert worden. Bei einer Rotlichtfahrt treffe den Fahrer eines Rettungswagens eine größtmögliche Sorgfalt. Diese erfordere es, sich nur mit Schrittgeschwindigkeit und unter Vergewisserung, dass der Querverkehr sein Wegerecht beachte, einzufahren. Diese Sorgfalt habe der Rettungs­wa­gen­fahrer missachtet als er ungebremst mit mindestens 43 km/h in die Kreuzung einfuhr.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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