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Landgericht Bochum Urteil16.03.2016

VW-Schum­mel­software: VW-Pkw mit manipulierter Software kann nicht an Händler zurückgegeben werdenKlage im Rechtsstreit um die Rückgabe eines VW-Pkw mit sogenannter "Schum­mel­software" abgewiesen

Ist ein Pkw der Marke VW Tiguan mit einer sogenannten "Schum­mel­software" ausgestattet, so ist das Fahrzeug zwar mit einem Mangel behaftet. Jedoch ist dieser angesichts des geringen Kostenaufwands zur Mangel­be­sei­tigung nur unerheblich, so dass ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Dies hat das Landgericht Bochum entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kaufte sich ein Autoliebhaber im Juni 2014 einen VW Tiguan. Nachfolgend erfuhr der Käufer, dass das Fahrzeug mit einer sogenannten "Schum­mel­software" ausgestattet war. Er erklärte daher im Oktober 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis in Höhe von 37.827 Euro zurück. Da sich der Autohändler weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Rücktrittsrecht aufgrund Unerheblichkeit des Mangels

Das Landgericht Bochum entschied gegen den Käufer. Ihm habe kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zugestanden. Zwar sei das Fahrzeug mangelbehaftet gewesen, da die "Schum­mel­software" dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug im Prüfstands­betrieb andere Emissionswerte vorgetäusacht habe, als es im normalen Straßenverkehr habe einhalten können. Jedoch sei der Mangel als unerheblich zu werten gewesen, sodass ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen sei.

Kosten für Mangel­be­sei­tigung fallen unter sogenannte "Bagatellgrenze"

Die Kosten der vom Kraft­fahrt­bun­desamt genehmigten Mangel­be­sei­tigung haben unter der sogenannten "Bagatellgrenze" von einem Prozent des Kaufpreises gelegen, so das Landgericht. Daher sei der Mangel als nur geringfügig einzustufen gewesen.

Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)

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