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Landgericht Berlin Urteil21.04.2016

Zahlungsverzug des Mieters einer Eigen­tums­wohnung: Verwalter haftet für verspätete Unterrichtung des Wohnungs­ei­gen­tümers sowie verspäteter KündigungLediglich Ausspruch von Mahnungen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Kommt der Mieter einer Eigen­tums­wohnung in Zahlungsverzug, hat der Verwalter den Wohnungs­ei­gentümer davon zeitnah zu unterrichten und eine Kündigung auszusprechen. Kommt er dem nicht nach, so haftet der Verwalter auf Schadensersatz. Es entspricht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung lediglich Mahnungen auszusprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung hatte diese vermietet. Die Überwachung des Zahlungs­verkehrs sollte vom Verwalter übernommen werden. Im Jahr 2010 geriet die Mieterin erstmals in Zahlungsverzug. Der Verwalter sprach daraufhin im Juni und September 2010 jeweils eine Mahnung aus. Der Mietrückstand wurde daraufhin vom Jobcenter ausgeglichen. Ab Januar 2014 kam die Mieterin wiederum in Zahlungsverzug, woraufhin der Verwalter, in der Hoffnung das Jobcenter würde die Mietrückstände wieder ausgleichen, im März und Juni 2014 Mahnungen aussprach. Da ein Ausgleich durch das Jobcenter nicht stattfand, kündigte der Verwalter schließlich im Februar 2015 das Mietverhältnis. Die Mieterin zog aufgrund dessen wenige Tage später aus der Wohnung aus. Der Wohnungseigentümer klagte nunmehr gegen den Verwalter auf Zahlung eines Schaden­s­er­satzes. Denn seiner Meinung nach, habe der Verwalter viel zu spät auf den Zahlungsverzug der Mieterin reagiert.

Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassender zeitnaher Unterrichtung und Kündigung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Wohnungs­ei­gen­tümers. Ihm habe nach §§ 280, 675 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Mieten von März 2014 bis Februar 2015 zugestanden. Denn der Verwalter habe es pflichtwidrig unterlassen, den Wohnungs­ei­gentümer zeitnah von dem Zahlungsverzug der Mieterin zu unterrichten und eine Kündigung auszusprechen.

Keine ordnungsgemäße Verwaltung aufgrund Ausspruchs von Mahnungen

Es habe nach Ansicht des Landgerichts keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen, lediglich Mahnungen auszusprechen. Denn nachdem auf die Mahnung aus dem März keine Reaktion erfolgte, habe es dem Verwalter oblegen, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der Umstand, dass im Jahr 2010 ein Ausgleich der Mietrückstände nach längerem Abwarten stattfand, habe keine Rolle gespielt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 787/rb)

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