21.11.2024
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Dokument-Nr. 30924

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Urteil24.06.2020Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 25/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 525Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 525
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil17.01.2020, 92 C 1829/19 (81)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil24.06.2020

Verwalter sorgt nicht für Abschluss einer Gebäu­de­ver­si­cherung: Unzulässige Bestellung des VerwaltersFehlende ordnungsgemäße Ausübung des Amtes

Sorgt ein WEG-Verwalter über einen längeren Zeitraum nicht dafür, dass eine Gebäu­de­ver­si­cherung abgeschlossen wird, übt er sein Amt nicht sorgfältig aus. Die Neubestellung des Verwalters wäre dann unzulässig. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Berufungs­ver­fahren musste das Landgericht Frankfurt a.M. im Jahr 2021 darüber entscheiden, ob die Bestellung einer WEG-Verwalterin wirksam war oder nicht. Die Verwalterin wurde von der Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer wieder gewählt, obwohl sie für einen längeren Zeitraum nicht dafür gesorgt hatte, eine Gebäudeversicherung abzuschließen.

Unzulässige Verwal­ter­be­stellung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass die Bestellung der Verwalterin unwirksam sei. Denn sie habe in der Vergangenheit ihr Amt nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Ein Verwalter verletze seine Pflichten, wenn er für einen längeren Zeitraum nicht für eine Gebäu­de­ver­si­cherung sorgt. Eine derartige Lücke des Versi­che­rungs­schutzes führe zu einem Total­ver­lust­risiko, welches ein Eigentümer nicht hinnehmen muss. Dabei sei es unbeachtlich, ob die Mehrheit der Eigentümer meint, dem Verwalter vertrauen zu können.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 525/rb)

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