21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27637

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Landgericht Berlin Urteil02.02.2018

Pflichtwidrige Herbeiführung eines anfechtbaren Wohnungs­eigentümer­beschlusses begründet Haftung des VerwaltersUnzulässiger Beschluss über Sanie­rungs­a­r­beiten bei Vorliegen lediglich eines Angebots

Führt ein Verwalter pflichtwidrig einen anfechtbaren Wohnungs­eigentümer­beschluss durch, so haftet er der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Dies ist etwa der Fall, wenn der Verwalter einen Beschlussantrag zu Sanie­rungs­a­r­beiten stellt, obwohl nur ein Angebot vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 beschlossen die Wohnungseigentümer einer Berliner Wohnungs­ei­gen­tums­anlage einheitlich die Durchführung von umfangreichen Sanierungsarbeiten. Nachträglich klagte einer der Wohnungs­ei­gentümer gegen den Beschluss. Er hielt ihn für unzulässig, da die Verwalterin die Arbeiten zur Abstimmung gestellt hatte, obwohl nur das Angebot einer Baufirma vorlag. Der Wohnungs­ei­gentümer gewann seine Klage. Die dadurch entstandenen Prozesskosten verlangten die übrigen Wohnungs­ei­gentümer von der Verwalterin ersetzt. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhoben die Wohnungs­ei­gentümer Klage. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Verwalterin.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflicht­ver­letzung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Klägern stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten zu. Die Pflicht­ver­letzung liege darin, den Beschlussantrag über die Sanie­rungs­a­r­beiten auf die Tagesordnung der Eigen­tü­mer­ver­sammlung gesetzt zu haben, obwohl nur ein Angebot vorlag. Die Beklagte hätte also den Beschlussantrag nicht zur Abstimmung stellen dürfen.

Fahrlässigkeit der Verwalterin

Der Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Entlastende Umstände liegen nicht vor. So könne von den Wohnungs­ei­gen­tümern nicht erwartet werden, dass sie die Anfechtbarkeit des Beschlusses und die dadurch entstehenden Kosten kennen, insbesondere angesichts des Umstands, dass alle Wohnungs­ei­gentümer dem Beschluss zugestimmt hatten. Selbst wenn die Wohnungs­ei­gentümer auf die Anfechtbarkeit des Beschlusses von der Beklagten hingewiesen worden wäre, müsse ihnen nicht geläufig gewesen sein, dass eine Anfechtung in Betracht kommt, wenn alle Wohnungs­ei­gentümer für einen Beschluss stimmen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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