Dokument-Nr. 25914
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- GE 2018, 259Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 259
- WuM 2018, 207Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 207
- Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil13.12.2017, 19b C 56/17
Landgericht Berlin Beschluss25.01.2018
Keine Veranlassung zur Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Nichtbeantwortung einer fristgebundenen Aufforderung zur Erklärung der DuldungsbereitschaftMieter muss nach Nichtbeantwortung des Aufforderungsschreibens durch Mahnung in Verzug gesetzt werden
Ein Wohnungsmieter gibt keine Veranlassung zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, wenn er eine fristgebundene Aufforderung des Vermieters zur Erklärung der Duldungsbereitschaft unbeantwortet lässt. Vielmehr liegt eine Klageveranlassung nur vor, wenn der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung zur Erklärung der Duldungsbereitschaft eine Mahnung ausspricht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Berliner Wohnung bereits im August 2016 die Bereitschaft zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen erklärt hatten, hielten sie es für nicht notwendig, im Juli 2017 erneut ihre Bereitschaft zu erklären. Der Vermieter bat im Juli 2017 unter Fristsetzung erneut um Zustimmung zu den Maßnahmen, weil im Jahr 2016 einige Mieter ihre Zustimmung verweigerten und somit die Baumaßnahmen nicht vorgenommen wurden. Da sich die Mieter innerhalb der gesetzten Frist nicht erklärten, erhob der Vermieter Duldungsklage. Daraufhin erklärten die Mieter sofort ihre Zustimmung zu den Modernisierungsmaßnahmen.
Amtsgericht legte Kosten des Verfahrens Vermieter auf
Das Amtsgericht Berlin-Wedding sah in der sofortigen Zustimmung der Mieter zu den Maßnahmen ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) und legte daher dem Vermieter die Kosten des Verfahrens auf. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Vermieters.
Landgericht bejaht ebenfalls Kostenpflicht des Vermieters
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des klagenden Vermieters zurück. Dieser habe gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. So lag der Fall hier.
Keine Veranlassung zur Klageerhebung durch Mieter
Die Mieter haben den Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, so das Landgericht. Zwar werde vertreten, ein Mieter gebe Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er der fristgebundenen Aufforderung des Vermieters, die Bereitschaft zur Duldung der Maßnahmen zu erklären, nicht nachkomme (KG Berlin, Beschl. v. 16.07.2009 - 8 U 77/09 -). Dem sei aber nicht zu folgen. Vielmehr gebe der Mieter nur dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er sich bereits vorgerichtlich in Verzug befunden habe.
Verzug des Mieters setzt Mahnung voraus
Die Mieter haben sich nach Auffassung des Landgerichts bei Klageerhebung weder mit der Erfüllung des Duldungsanspruchs noch mit der eines etwaigen Anspruchs auf Erklärung über ihre künftige Leistungsbereitschaft in Verzug befunden. Dazu wäre eine Mahnung erforderlich gewesen, welche von dem Vermieter aber nicht ausgesprochen wurde. Eine Mahnung sei auch nicht entbehrlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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