18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25914

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Beschluss25.01.2018Landgericht Berlin67 T 9/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 259Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 259
  • WuM 2018, 207Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 207
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil13.12.2017, 19b C 56/17
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss25.01.2018

Keine Veranlassung zur Klage auf Duldung von Mo­dernisierungs­maßnahmen bei Nicht­be­ant­wortung einer fristgebundenen Aufforderung zur Erklärung der Duldungs­bereit­schaftMieter muss nach Nicht­be­ant­wortung des Auf­forderungs­schreibens durch Mahnung in Verzug gesetzt werden

Ein Wohnungsmieter gibt keine Veranlassung zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Mo­dernisierungs­maßnahmen, wenn er eine fristgebundene Aufforderung des Vermieters zur Erklärung der Duldungs­bereit­schaft unbeantwortet lässt. Vielmehr liegt eine Klage­ver­an­lassung nur vor, wenn der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung zur Erklärung der Duldungs­bereit­schaft eine Mahnung ausspricht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Berliner Wohnung bereits im August 2016 die Bereitschaft zur Duldung von Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen erklärt hatten, hielten sie es für nicht notwendig, im Juli 2017 erneut ihre Bereitschaft zu erklären. Der Vermieter bat im Juli 2017 unter Fristsetzung erneut um Zustimmung zu den Maßnahmen, weil im Jahr 2016 einige Mieter ihre Zustimmung verweigerten und somit die Baumaßnahmen nicht vorgenommen wurden. Da sich die Mieter innerhalb der gesetzten Frist nicht erklärten, erhob der Vermieter Duldungsklage. Daraufhin erklärten die Mieter sofort ihre Zustimmung zu den Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen.

Amtsgericht legte Kosten des Verfahrens Vermieter auf

Das Amtsgericht Berlin-Wedding sah in der sofortigen Zustimmung der Mieter zu den Maßnahmen ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) und legte daher dem Vermieter die Kosten des Verfahrens auf. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Vermieters.

Landgericht bejaht ebenfalls Kostenpflicht des Vermieters

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des klagenden Vermieters zurück. Dieser habe gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. So lag der Fall hier.

Keine Veranlassung zur Klageerhebung durch Mieter

Die Mieter haben den Anspruch auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, so das Landgericht. Zwar werde vertreten, ein Mieter gebe Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er der fristgebundenen Aufforderung des Vermieters, die Bereitschaft zur Duldung der Maßnahmen zu erklären, nicht nachkomme (KG Berlin, Beschl. v. 16.07.2009 - 8 U 77/09 -). Dem sei aber nicht zu folgen. Vielmehr gebe der Mieter nur dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er sich bereits vorgerichtlich in Verzug befunden habe.

Verzug des Mieters setzt Mahnung voraus

Die Mieter haben sich nach Auffassung des Landgerichts bei Klageerhebung weder mit der Erfüllung des Duldungs­an­spruchs noch mit der eines etwaigen Anspruchs auf Erklärung über ihre künftige Leistungs­be­reit­schaft in Verzug befunden. Dazu wäre eine Mahnung erforderlich gewesen, welche von dem Vermieter aber nicht ausgesprochen wurde. Eine Mahnung sei auch nicht entbehrlich gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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