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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 30615

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Beschluss27.04.2021BundesgerichtshofVIII ZB 44/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 753Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 753
  • MDR 2021, 839Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 839
  • NJW-RR 2021, 737Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2021, Seite: 737
  • WuM 2021, 365Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 365
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Köpenick, Beschluss21.02.2020, 3 C 14/20
  • Landgericht Berlin, Beschluss03.06.2020, 64 T 46/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss27.04.2021

BGH: Kein Anlass für Duldungsklage wegen fehlender Abgabe einer Duldungs­er­klärung ohne erneute FristsetzungVermieter hat Kosten für verfrühte Duldungsklage zu tragen

Gibt ein Wohnungsmieter nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Duldungs­er­klärung bezüglich angekündigter Baumaßnahmen ab, so ist eine Duldungsklage nur veranlasst, wenn dem Mieter erneut eine Frist zur Abgabe der Duldungs­er­klärung gesetzt wird. Für eine verfrühte Duldungsklage muss der Vermieter die Kosten tragen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 erhielten die Mietern einer Wohnung in Berlin eine Modernisierungsankündigung. Mit dem Schreiben wurden die Mieter unter Fristsetzung zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert. Nachdem die Vermieterin innerhalb der gesetzten Frist die Duldungs­er­klärung nicht erhielt, erhob sie Klage auf Duldung der Baumaßnahmen. Die Mieter gaben daraufhin sofort die gewünschte Duldungs­er­klärung ab, lehnten aber die Kostentragung für das Gerichts­ver­fahren ab. Sie führten an, das sie noch im Dezember 2019 die Duldungs­er­klärung auf den Postweg zur Vermieterin gesendet haben.

Amtsgericht und Landgericht hielten Vermieterin für kostenpflichtig

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Köpenick als auch das Landgericht Berlin haben der Vermieterin die Kosten für das Verfahren auferlegt. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Vermieterin.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Kostenpflicht der Vermieterin

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Vermieterin habe die Kosten für das Verfahren zu tragen. Denn die Mieter haben keine Veranlassung zur Erhebung der Duldungsklage gegeben. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Mieter die Duldungs­er­klärung tatsächlich abgeschickt haben. Denn selbst wenn die Mieter die mit dem Ankün­di­gungs­schreiben verknüpfte Bitte um Abgabe einer Duldungs­er­klärung unbeachtet gelassen hätten, fehle es an einer Veranlassung zur Klageerhebung.

Erfor­der­lichkeit einer erneuten Fristsetzung

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs hätte ein Klageanlass allenfalls dann bestanden, wenn die Vermieterin die Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an den Erhalt des Ankün­di­gungs­schreibens erneut zur Abgabe einer Duldungs­er­klärung aufgefordert hätte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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