18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26000

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Beschluss16.07.2009Kammergericht Berlin8 U 77/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2010, 146Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2010, Seite: 146
  • GE 2009, 1553Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 1553
  • NJW-RR 2010, 442Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 442
  • NZM 2010, 203Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 203
  • WuM 2009, 669Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 669
  • ZMR 2010, 180Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 180
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil, 14 C 334/08
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss16.07.2009

Veranlassung zur Erhebung einer Duldungsklage bei Nicht­be­ant­wortung einer vermie­ter­seitigen Erklä­rungs­auf­for­derungPflicht des Mieters zur Erklärung über Duldungs­bereit­schaft

Ein Wohnungsmieter ist verpflichtet, die fristgebundene Aufforderung des Vermieters zur Erklärung der Duldungs­bereit­schaft bezüglich von Mo­dernisierungs­maßnahmen zu beantworten. Tut er dies nicht, gibt er Veranlassung zur Erhebung einer Duldungsklage. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnungs­mieterin im Mai 2008 durch ihre Vermieterin durch ein Schreiben darum gebeten, innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich mitzuteilen, ob sie den geplanten Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen zustimme oder nicht. Die Vermieterin beabsichtigte den Einbau einer Gaszen­tra­l­heizung mit zentraler Warmwas­ser­ver­sorgung. Da die Mieterin sich zu dem Vorhaben nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert hatte, erhob die Vermieterin Klage. Die Mieterin hielt dies für unzulässig. Ihrer Meinung nach habe sie keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Vermieterin. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Anspruch auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maßnahme

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Die Mieterin sei gemäß § 554 Abs. 2 BGB (neu: § 555 d Abs. 1 BGB) zwar nicht zur Erklärung der Zustimmung zu einer Moder­ni­sie­rungs­maßnahme verpflichtet gewesen, sondern nur zur Duldung. Jedoch wäre sie gleichwohl nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verpflichtet gewesen, auf das Schreiben der Vermieterin zu reagieren. Da sie dies nicht getan habe, habe sie Veranlassung zur Klage gegeben.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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