Dokument-Nr. 26000
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- DWW 2010, 146Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2010, Seite: 146
- GE 2009, 1553Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 1553
- NJW-RR 2010, 442Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 442
- NZM 2010, 203Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 203
- WuM 2009, 669Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 669
- ZMR 2010, 180Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 180
- Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil, 14 C 334/08
- Keine Veranlassung zur Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Nichtbeantwortung einer fristgebundenen Aufforderung zur Erklärung der DuldungsbereitschaftLandgericht Berlin, Beschluss25.01.2018, 67 T 9/18
- BGH: Kein Anlass für Duldungsklage wegen fehlender Abgabe einer Duldungserklärung ohne erneute FristsetzungBundesgerichtshof, Beschluss27.04.2021, VIII ZB 44/20
Kammergericht Berlin Beschluss16.07.2009
Veranlassung zur Erhebung einer Duldungsklage bei Nichtbeantwortung einer vermieterseitigen ErklärungsaufforderungPflicht des Mieters zur Erklärung über Duldungsbereitschaft
Ein Wohnungsmieter ist verpflichtet, die fristgebundene Aufforderung des Vermieters zur Erklärung der Duldungsbereitschaft bezüglich von Modernisierungsmaßnahmen zu beantworten. Tut er dies nicht, gibt er Veranlassung zur Erhebung einer Duldungsklage. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnungsmieterin im Mai 2008 durch ihre Vermieterin durch ein Schreiben darum gebeten, innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich mitzuteilen, ob sie den geplanten Modernisierungsmaßnahmen zustimme oder nicht. Die Vermieterin beabsichtigte den Einbau einer Gaszentralheizung mit zentraler Warmwasserversorgung. Da die Mieterin sich zu dem Vorhaben nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert hatte, erhob die Vermieterin Klage. Die Mieterin hielt dies für unzulässig. Ihrer Meinung nach habe sie keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Vermieterin. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Die Mieterin sei gemäß § 554 Abs. 2 BGB (neu: § 555 d Abs. 1 BGB) zwar nicht zur Erklärung der Zustimmung zu einer Modernisierungsmaßnahme verpflichtet gewesen, sondern nur zur Duldung. Jedoch wäre sie gleichwohl nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verpflichtet gewesen, auf das Schreiben der Vermieterin zu reagieren. Da sie dies nicht getan habe, habe sie Veranlassung zur Klage gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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