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Dokument-Nr. 34118

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Landgericht Berlin Beschluss13.06.2023

Unwirksame Schönheits­reparatur­klausel bei Pflicht zum Streichen der "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen"Keine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen

Regelt eine Schönheits­reparatur­klausel, dass die "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen" zu streichen sind, so ist diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie kann so verstanden werden, dass eine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen besteht. Dies wäre unzulässig. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob eine Schönheitsreparaturklausel wirksam ist, welche dem Mieter auferlegt die "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen" zu streichen.

Unwirksamkeit der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel wegen unangemessener Benachteiligung

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Denn die Klausel könne so verstanden werden, dass eine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen bestehe. Es werde nicht deutlich, dass sich die Beschränkung auf den Innenbereich nicht nur auf die Außentüren, sondern auch auf die Fenster und Balkontüren bezieht. Aus Sicht eines verständigen Mieters sei der Zusatz "von innen" am Ende der Aufzählung nicht erkennbar auf sämtliche in diesem Teil der Klausel angeführten Bereiche bezogen. Eine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen bestehe nicht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2024, 350/rb)

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