18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33634

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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil26.10.2023

Unwirksame Schönheits­reparatur­klausel wegen Formulierung "Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen"Schönheits­reparatur­pflicht umfasst kein Streichen der Fenster von außen

Regelt eine Schönheits­reparatur­klausel unter anderem "das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen", so ist die diese unwirksam. Denn die Formulierung kann so verstanden werden, dass die Fenster auch von außen gestrichen werden sollen, was unzulässig wäre. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin im September 2022 stritten sich die ehemaligen Vertrags­parteien über die Auszahlung der Mietsicherheit. Die Vermieter behielten einen Teil der Mietkaution wegen Kosten für Maler- und Lackierarbeiten ein. Die Mieter hielten die mietver­tragliche Schönheitsreparaturklausel für unwirksam, da diese Ihnen das Streichen der Fenster von außen in unzuläs­si­gerweise aufbürde. Die entsprechende Klausel lautete auszugsweise: "Schön­heits­re­pa­raturen umfassen [...] das Streichen […] der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen". Die Mieter erhoben Klage auf Auszahlung der vollständigen Mietsicherheit.

Anspruch auf Auszahlung der gesamten Mietkaution

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Mietkaution zu. Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Ersatz der durch die Vornahme von Schönheitsreparaturen verursachten Kosten. Denn die Pflicht zur Vornahme von Schön­heits­re­pa­raturen sei nicht wirksam auf die Kläger abgewälzt worden.

Unwirksamkeit der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel

Die Unwirksamkeit der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts aus einer unangemessenen Benachteiligung der Kläger gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Für den Mieter werde nicht deutlich erkennbar, dass die Fenster nur von innen zu streichen sind. Es sei nicht eindeutig, dass sich die Formulierung "von innen" hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster bezieht. Bei Zweifeln hinsichtlich des Verständnisses von Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen gehen diese zu Lasten des Verwenders. Das Streichen der Fenster von außen sei nicht Aufgabe der Mieter.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2023, 1250/rb)

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