Dokument-Nr. 33634
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- GE 2023, 1250Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1250
- "Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" stellt unklare Schönheitsreparaturklausel darAmtsgericht Hamburg, Urteil26.10.2022, 49 C 150/22
- Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Pflicht zum Streichen der "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen"Landgericht Berlin, Beschluss13.06.2023, 67 S 88/23
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil26.10.2023
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel wegen Formulierung "Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen"Schönheitsreparaturpflicht umfasst kein Streichen der Fenster von außen
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel unter anderem "das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen", so ist die diese unwirksam. Denn die Formulierung kann so verstanden werden, dass die Fenster auch von außen gestrichen werden sollen, was unzulässig wäre. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin im September 2022 stritten sich die ehemaligen Vertragsparteien über die Auszahlung der Mietsicherheit. Die Vermieter behielten einen Teil der Mietkaution wegen Kosten für Maler- und Lackierarbeiten ein. Die Mieter hielten die mietvertragliche Schönheitsreparaturklausel für unwirksam, da diese Ihnen das Streichen der Fenster von außen in unzulässigerweise aufbürde. Die entsprechende Klausel lautete auszugsweise: "Schönheitsreparaturen umfassen [...] das Streichen […] der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen". Die Mieter erhoben Klage auf Auszahlung der vollständigen Mietsicherheit.
Anspruch auf Auszahlung der gesamten Mietkaution
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Mietkaution zu. Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Ersatz der durch die Vornahme von Schönheitsreparaturen verursachten Kosten. Denn die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen sei nicht wirksam auf die Kläger abgewälzt worden.
Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
Die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts aus einer unangemessenen Benachteiligung der Kläger gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Für den Mieter werde nicht deutlich erkennbar, dass die Fenster nur von innen zu streichen sind. Es sei nicht eindeutig, dass sich die Formulierung "von innen" hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster bezieht. Bei Zweifeln hinsichtlich des Verständnisses von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen diese zu Lasten des Verwenders. Das Streichen der Fenster von außen sei nicht Aufgabe der Mieter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2023, 1250/rb)
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