Dokument-Nr. 32507
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- Unklare Schönheitsreparaturklausel bei Pflicht des Mieters zum "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen"Amtsgericht Hamburg, Urteil15.05.2020, 49 C 493/19
- Unwirksame Schönheitsreparaturklausel wegen Formulierung "Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen"Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil26.10.2023, 210 C 176/23
- Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Pflicht zum Streichen der "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen"Landgericht Berlin, Beschluss13.06.2023, 67 S 88/23
Amtsgericht Hamburg Urteil26.10.2022
"Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" stellt unklare Schönheitsreparaturklausel darPflicht zum Streichen der Fenster nur von innen wird nicht deutlich
Eine Schönheitsreparaturklausel, wonach das "Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" verpflichtend ist, ist unwirksam, da nicht deutlich wird, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung stritten sich im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg unter anderem über die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel. Die betreffende Klausel verpflichtete den Mieter zum "Streichen der Fenster und der Außentüren von innen". Der Mieter hielt dies für unzulässig, da nach der Klausel das Streichen der Fenster von außen geschuldet sei.
Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Die laufenden Schönheitsreparaturen seien nicht auf den Mieter abgewälzt worden. Einer wirksamen Abwälzung stehe entgegen, dass aus der Klausel nicht hinreichend deutlich werde, dass die Fenster nur von innen zu streichen sind. Es bestehen Zweifel, dass sich die Formulierung "von innen" hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster beziehen. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Vermieters.
Keine Pflicht zum Streichen der Fenster von außen
Jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305 c Abs. 2 BGB) in der Klausel enthaltenes Streichen der Fenster von außen überschreite den Bereich der wirksamen abwälzbaren Schönheitsreparaturen, so das Amtsgericht. Bei dem Streichen der Fenster von außen gehe es nicht mehr um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung. Eine sprachliche Reduktion auf das zulässige Maß sei als unzulässige Geltungsart der Reduktion nicht möglich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2023
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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