Landgericht Berlin Urteil14.08.2018
Täuschend echte Kameraattrappe im Hauseingang bei weniger einschneidenden Möglichkeiten des Eigentumsschutzes unzulässigZuverlässig und schnell ins Schloss fallende Eingangstür kann milderes Mittel darstellen
Das Anbringen einer täuschend echten Kameraattrappe im Haueingang durch den Vermieter ist dann nicht zulässig, wenn weniger einschneidende Möglichkeiten des Eigentumsschutzes bestehen. Ein milderes Mittel kann etwa eine zuverlässig und schnell ins Schloss fallende Eingangstür darstellen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Wohnungsmieter in Berlin gegen das Anbringen einer Video-Überwachungskamera-Attrappe im Hauseingang durch den Vermieter. Die Kameraattrappe wirkte täuschend echt. Durch diese sollte ein Zutritt von Obdachlosen ins Haus verhindert werden. Diese hatten in der Vergangenheit im Haus genächtigt. Der Mieter fühlte sich durch die Kameraattrappe überwacht und klagte auf Entfernung des Geräts.
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei wegen der bloßen Attrappeneigenschaft der Videokamera ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters zu verneinen. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Berufung ein.
Landgericht bejaht Entfernungsanspruch
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Mieter stehe ein Anspruch auf Entfernung der Video-Überwachungskamera-Attrappe zu. Die Installation der Kamera stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Da die Kameraattrappe täuschend echt wirkte und somit von außen nicht ersichtlich gewesen sei, ob eine bloße Attrappe oder eine Videokamera-Anlage mit Aufzeichnung betrieben werde, habe ein unzulässiger Überwachungsdruck vorgelegen.
Eigentumsschutz durch weniger einschneidende Mittel
Zwar dürfe ein Vermieter zum Eigentumsschutz Maßnahmen ergreifen, so das Landgericht. Dabei müsse er aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Im vorliegenden Fall habe eine weniger einschneidende Möglichkeit des Eigentumsschutzes bestanden. Als milderes, aber gleich effektives Mittel sei eine technische Veränderung der Haustür in Betracht gekommen, durch die sichergestellt werden könne, dass die Tür schnell ins Schloss falle. Dadurch könne ein ungewollter oder unberechtigter Zutritt unbefugter Dritte verlässlich verhindert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2018, 654/rb)