21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18055

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Urteil06.11.2013Landgericht Berlin67 S 502/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MietRB 2014, 99Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2014, Seite: 99
  • ZMR 2014, 206Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 206
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Landgericht Berlin Urteil06.11.2013

Durch Modernisierungs­arbeiten verringerter Lichteinfall rechtfertigt Mietminderung von 24 %Modernisierung bewirkte Verkleinerung der Fensterflächen

Werden durch die Modernisierungs­arbeiten die Fensterflächen verkleinert und kommt es daher zu einem verringerten Lichteinfall, kann dies eine Mietminderung von 24 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen von Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten an einem Wohnhaus im Jahr 2008 wurden eine Wärmedämmung angebracht sowie neue Fenster eingebaut. Durch die Arbeiten hat sich jedoch die Fensterfläche um fast 29 % verringert. Dadurch kam es zu einem verringerten Lichteinfall. Der Mieter einer Wohnung minderte daraufhin seine Miete. Da die Vermieterin ein Mietmin­de­rungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin bejahte ein Recht zur Mietminderung. Dieses sei gerechtfertigt gewesen, da sich die Mietsache durch die Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen verschlechtert habe. Ausgehend von einer Flächen­ver­rin­gerung von über 28 % und den bestehenden acht Fenstern ging das Gericht von einer Minderung von je 3 % pro Fenster aus. Insgesamt habe sich daher eine Mietminderung von 24 % ergeben.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZMR 2014, 206/rb)

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