21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16582

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Urteil08.02.2002Amtsgericht Hamburg-Wandsbek716A C 265/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2002, 486Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2002, Seite: 486
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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Urteil08.02.2002

Verschattung und eingeschränktes Sichtfeld durch nachträglich angebauten Balkon rechtfertigen Mietminderung von 10 %Mietsache mit Mangel behaftet

Wird durch den nachträglichen Anbau eines Balkons der Lichteinfall und das Sichtfeld der darunter liegenden Wohnung eingeschränkt, so liegt ein Mietmangel vor. Dieser rechtfertigt eine Mietminderung von 10 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek hervor.

Im zugrunde liegenden Fall baute die Vermieterin im Dezember 2000 an einer Wohnung einen Balkon an. Dieser hatte eine Länge von 7 m und eine Tiefe von 1,50 m. Die Mieter der darunter liegenden Wohnung beschwerten sich daraufhin über den verminderten Lichteinfall sowie das eingeschränkte Blickfeld und minderten daher ihre Miete. Der Balkonboden befand sich unmittelbar oberhalb der Fenster der Wohnung. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die Wohnung habe einen Mangel aufgewiesen. Durch das nachträgliche Anbringen des Balkons sei der Wohnwert in erheblicher Weise beeinträchtigt worden. Denn durch den Balkon seien die Küche, das Bad und ein kleines Zimmer verschattet worden, so dass der Lichteinfall in nicht ganz unerheblicher Weise beeinträchtigt war.

Sicht­be­hin­derung stellte wesentlichen Mangel dar

Aus Sicht des Amtsgerichts habe der wesentliche Mangel jedoch darin gelegen, dass durch die Tiefe des Balkons der Blick aus den betroffenen Zimmern tunnelartig und nach oben nur noch eingeschränkt verfügbar war. Dadurch haben die Zimmer einen höhlenartigen Charakter erhalten. Das Gericht hielt daher eine Mietminderung von 10 % für angemessen.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, ra-online (zt/WuM 2002, 486/rb)

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