Dokument-Nr. 24990
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- DWW 2017, 225Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2017, Seite: 225
- GE 2017, 834Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 834
- MietRB 2017, 219Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2017, Seite: 219
- WuM 2017, 395Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 395
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 8 C 23/16
Landgericht Berlin Beschluss23.05.2017
Vermieter muss im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Schönheitsreparaturen Farbwünsche des Mieters respektierenKeine Berücksichtigung der Farbwünsche bei Mehrkosten oder entgegenstehenden schützenswerten Vermieterinteressen
Ist der Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, hat er grundsätzlich die Farbwünsche des Mieters zu respektieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Farbwunsch mit Mehrkosten verbunden ist oder schützenswerte Vermieterinteressen entgegenstehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Vermieter einer Wohnung im Rahmen ihrer Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen die Wände und Decken der Wohnung streichen. Die Vermieter waren damit auch einverstanden, wollten aber die Decken und Wände in Gelbtönen streichen. Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er bevorzugte weiße Farben. Da die Vermieter bei ihrer Farbwahl blieben, erhob der Mieter schließlich Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.
Anspruch auf Vorname der Schönheitsreparaturen in weißer Farbe
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieter zurückzuweisen. Dem Mieter stehe ein Anspruch auf Vornahme der Schönheitsreparaturen in weißer Farbe zu.
Berücksichtigung der Farbwünsche des Mieters
Das Landgericht wies zunächst darauf hin, dass dem Mieter selbst bei von ihm durchzuführenden Schönheitsreparaturen grundsätzlich ein weitgehender Ermessensspielraum bei der farblichen Gestaltung der Wohnräume zustehe. Dieser Ermessensspielraum bei der farblichen Gestaltung gelte wegen des mietvertraglichen Rücksichtsnahmegebots auch dann, wenn der Vermieter gemäß dem gesetzlichen Regelfall nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Schönheitsreparaturen durchzuführen habe. Der Vermieter sei daher nicht berechtigt, Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Farbgebung auszuführen. Er habe vielmehr die Farbwünsche des Mieters solange nachzukommen, wie für ihn dadurch keine Mehrkosten oder eine sonstige Beeinträchtigung berechtigter Vermieterinteressen entgegenstehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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