18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24990

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Beschluss23.05.2017Landgericht Berlin67 S 416/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2017, 225Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2017, Seite: 225
  • GE 2017, 834Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 834
  • MietRB 2017, 219Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2017, Seite: 219
  • WuM 2017, 395Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 395
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 8 C 23/16
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss23.05.2017

Vermieter muss im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Schönheits­reparaturen Farbwünsche des Mieters respektierenKeine Berück­sich­tigung der Farbwünsche bei Mehrkosten oder entge­gen­ste­henden schützenswerten Vermie­te­r­in­teressen

Ist der Vermieter zur Vornahme von Schönheits­reparaturen verpflichtet, hat er grundsätzlich die Farbwünsche des Mieters zu respektieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Farbwunsch mit Mehrkosten verbunden ist oder schützenswerte Vermie­te­r­in­teressen entgegenstehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Vermieter einer Wohnung im Rahmen ihrer Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen die Wände und Decken der Wohnung streichen. Die Vermieter waren damit auch einverstanden, wollten aber die Decken und Wände in Gelbtönen streichen. Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er bevorzugte weiße Farben. Da die Vermieter bei ihrer Farbwahl blieben, erhob der Mieter schließlich Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.

Anspruch auf Vorname der Schön­heits­re­pa­raturen in weißer Farbe

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieter zurückzuweisen. Dem Mieter stehe ein Anspruch auf Vornahme der Schön­heits­re­pa­raturen in weißer Farbe zu.

Berück­sich­tigung der Farbwünsche des Mieters

Das Landgericht wies zunächst darauf hin, dass dem Mieter selbst bei von ihm durch­zu­füh­renden Schön­heits­re­pa­raturen grundsätzlich ein weitgehender Ermes­sens­spielraum bei der farblichen Gestaltung der Wohnräume zustehe. Dieser Ermes­sens­spielraum bei der farblichen Gestaltung gelte wegen des mietver­trag­lichen Rücksichts­nah­me­gebots auch dann, wenn der Vermieter gemäß dem gesetzlichen Regelfall nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Schön­heits­re­pa­raturen durchzuführen habe. Der Vermieter sei daher nicht berechtigt, Schön­heits­re­pa­raturen in eigenwilliger Farbgebung auszuführen. Er habe vielmehr die Farbwünsche des Mieters solange nachzukommen, wie für ihn dadurch keine Mehrkosten oder eine sonstige Beein­träch­tigung berechtigter Vermie­te­r­in­teressen entgegenstehen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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