03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25527

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Hinweisbeschluss18.05.2017Landgericht Bremen1 S 37/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 710Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 710
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Urteil12.01.2017, 6 C 10/16
ergänzende Informationen

Landgericht Bremen Hinweisbeschluss18.05.2017

Wohnungs­ver­mieter muss bei Neuanstrich der Wohnung im Rahmen seiner Schön­heits­reparatur­pflicht Farbwünsche des Mieters respektierenMieter muss sehr starke Farben nach Mietende beseitigen

Ist der Vermieter im Rahmen seiner Schön­heits­reparatur­pflicht verpflichtet, die Wohnung neu zu streichen, so hat er grundsätzlich die Farbwünsche des Mieters zu respektieren. Der Vermieter erleidet dadurch keine Nachteile, da der Mieter nach Mietende ohnehin zur Beseitigung von extremen Farben verpflichtet ist. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Vermieter den Eingangs- und Wohnbereich der Wohnung neu streichen. Der Mieter wünschte dabei die Beibehaltung der vorhandenen Farbe "creme-weiß". Damit war aber der Vermieter nicht einverstanden, er wollte den Eingangs- und Wohnbereich in weiß streichen. Der Mieter ließ die Malerabreiten schließlich selbst durchführen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 1.254 Euro verlangte er von seinem Vermieter klageweise ersetzt. Das Amtsgericht Bremen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Anspruch auf Erstattung der Malerkosten

Das Landgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Vermieters zurückzuweisen. Dem Mieter stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Malerkosten zu, da sich der Vermieter mit der ihm obliegenden Renovie­rungs­pflicht in Verzug befunden habe.

Vermieter muss Farbwünsche des Mieters beachten

Nach Ansicht des Landgerichts gebiete das Rücksichts­nah­megebot aus § 241 Abs. 2 BGB dem Vermieter, bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen den Gestal­tungs­wünschen des Mieters jedenfalls insoweit zu folgen, als ihm dadurch keine Nachteile entstehen. Davon ausgehend habe der Vermieter die bisherige Farbgestaltung "creme-weiß" beibehalten müssen.

Mieter muss sehr starke Farben nach Mietende beseitigen

Soweit der Vermieter anführte, dass er angesichts der Farbwahl des Mieters das Risiko trage, die Wohnung bei Auszug nicht weiter vermieten zu können, so hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn die Rückgabe der Wohnung in sehr starken Farben stelle eine Vertrags­ver­letzung dar. Der Mieter müsse daher entweder die extreme Farbe selbst beseitigen oder dafür die Kosten tragen. Ein Nachteil entstehe daher nicht für den Vermieter.

Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2017, 710/rb)

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