18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28643

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Urteil13.02.2020Landgericht Berlin67 S 369/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 398Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 398
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil05.11.2018, 123 C 108/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil13.02.2020

Unzulässigkeit einer heimlichen, wochenlangen Video­über­wachung mit Aufzeichnung von Wohnungsmietern zur Feststellung einer ungenehmigten UntervermietungVorliegen milderer Mittel durch gezielte Scheinanmietung oder Befragung von Nachbarn

Eine heimliche, wochenlange Video­über­wachung mit Aufzeichnung von Wohnungsmietern zur Erhärtung des Verdachts, ob eine unerlaubte Untervermietung vorliegt, ist unzulässig. Es liegen mildere Mittel vor, wie etwa eine gezielte Scheinanmietung oder die Befragung von Nachbarn. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden den Mietern zweier Wohnungen im Januar und Februar 2018 insgesamt dreimal wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte sowohl außerordentlich als auch ordentlich gekündigt. Die Mieter stritten den Vorwurf der unerlaubten Untervermietung ab. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und verwies auf das Ergebnis einer heimlich über mehrere Wochen durchgeführten Videoüberwachung der Wohnungs­ein­gangs­be­reiche. Sie erhob daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnungen.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Sie führten an, dass die Videoaufnahmen einem Verwer­tungs­verbot unterliegen, da sie grund­rechts­widrig angefertigt worden seien.

Landgericht verneint Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Sie habe nicht darlegen können, dass eine unerlaubte Gebrauchs­über­lassung vorliegt. Der auf die Videoaufnahmen gestützte Sachvortrag sei unbeachtlich, da dieser grund­rechts­widrig erlangt worden sei. Es habe ein ungerecht­fer­tigter Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Mieter vorgelegen.

Unzulässigkeit der heimlichen Video­über­wachung

Die heimliche Video­über­wachung habe zwar der Aufklärung des Verdachts einer schweren Vertrags­ver­letzung der Mieter gedient, so das Landgericht. Die Vermieterin habe aber nicht die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Mittel gewahrt. Denn der Nachweis der unerlaubten Untervermietung habe auch durch erheblich grund­rechts­scho­nendere Maßnahmen geführt werden können. In Betracht kommen etwa die gezielte Scheinanmietung oder die Befragung von Nachbarn, Hausbe­diensteten oder sonstigen Dritten.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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