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- GE 2020, 398Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 398
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil05.11.2018, 123 C 108/15
Landgericht Berlin Urteil13.02.2020
Unzulässigkeit einer heimlichen, wochenlangen Videoüberwachung mit Aufzeichnung von Wohnungsmietern zur Feststellung einer ungenehmigten UntervermietungVorliegen milderer Mittel durch gezielte Scheinanmietung oder Befragung von Nachbarn
Eine heimliche, wochenlange Videoüberwachung mit Aufzeichnung von Wohnungsmietern zur Erhärtung des Verdachts, ob eine unerlaubte Untervermietung vorliegt, ist unzulässig. Es liegen mildere Mittel vor, wie etwa eine gezielte Scheinanmietung oder die Befragung von Nachbarn. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden den Mietern zweier Wohnungen im Januar und Februar 2018 insgesamt dreimal wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte sowohl außerordentlich als auch ordentlich gekündigt. Die Mieter stritten den Vorwurf der unerlaubten Untervermietung ab. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und verwies auf das Ergebnis einer heimlich über mehrere Wochen durchgeführten Videoüberwachung der Wohnungseingangsbereiche. Sie erhob daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnungen.
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Sie führten an, dass die Videoaufnahmen einem Verwertungsverbot unterliegen, da sie grundrechtswidrig angefertigt worden seien.
Landgericht verneint Anspruch auf Räumung und Herausgabe
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Sie habe nicht darlegen können, dass eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung vorliegt. Der auf die Videoaufnahmen gestützte Sachvortrag sei unbeachtlich, da dieser grundrechtswidrig erlangt worden sei. Es habe ein ungerechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter vorgelegen.
Unzulässigkeit der heimlichen Videoüberwachung
Die heimliche Videoüberwachung habe zwar der Aufklärung des Verdachts einer schweren Vertragsverletzung der Mieter gedient, so das Landgericht. Die Vermieterin habe aber nicht die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt. Denn der Nachweis der unerlaubten Untervermietung habe auch durch erheblich grundrechtsschonendere Maßnahmen geführt werden können. In Betracht kommen etwa die gezielte Scheinanmietung oder die Befragung von Nachbarn, Hausbediensteten oder sonstigen Dritten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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