Landgericht Berlin Urteil24.02.2015
Anspruch des Mieters auf stabile Küchenwände und bei entsprechender Vereinbarung auf frisch abgezogene DielenMieter hat Anspruch auf vertragsgemäßen Zustand der Mietsache
Ein Mieter hat Anspruch auf einen vertragsgemäßen Zustand der Mietsache. Kann er also wegen dünner Küchenwände keine Hängeschränke montieren, so hat er einen Anspruch auf stabilere Küchenwände. Ist zudem im Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung mit frisch abgezogenen Dielen übergeben wird, so hat der Mieter auch darauf einen Anspruch. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall schlossen die Mietvertragsparteien einen Mietvertrag, in dem es unter anderem hieß, dass die Wohnung mit frisch abgezogenen Dielen an die Mieter übergeben wird. Da der Dielenfußboden jedoch deutliche Gebrauchsspuren aufwies, verlangten die Mieter ein Abschleifen und Versiegeln der Dielen. Zudem forderten die Mieter stabilere Küchenwände. Denn aufgrund der einfachen Gipsplattenbeplankung konnten die Wände keine Hängeschränke tragen. Da sich die Vermieterin weigerte den Forderungen nachzukommen, erhoben die Mieter Klage. Das Amtsgericht Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Anspruch auf Abschleifen und Versiegeln des Dielenfußbodens bestand
Das Landgericht Berlin bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Den Mietern habe zunächst der Anspruch auf Abschleifen und Versiegeln des Dielenfußbodens nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Denn die Dielen haben nicht den vertraglich vereinbarten Zustand aufgewiesen und seien daher mangelhaft gewesen. Durch die Vereinbarung im Mietvertrag habe sich die Vermieterin verpflichtet, den Dielenfußboden mit frisch abgezogenen Dielen und somit in einem unbeschädigten, einwandfreien Zustand zu übergeben.
Anspruch auf stabilere Küchenwände bestand ebenfalls
Nach Ansicht des Landgerichts habe zudem nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf stabilere Küchenwände bestanden. Der Mieter einer Wohnung könne erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Mindestwohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Dazu gehöre, dass zur Aufbewahrung von Küchenutensilien Hängeschränke an den dafür in Betracht kommenden Wänden befestigt werden können. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 454/rb)