21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil01.12.2016

Eigen­bedarfs­kündigung: Fehlendes Anbieten einer Alter­na­tiv­wohnung unbeachtlich bei fehlendem Willen des Mieters zur AnmietungTreuwidriges Berufen auf Verletzung der Anbietpflicht

Zwar kann eine Eigen­bedarfs­kündigung unwirksam sein, wenn der Vermieter seine Pflicht zum Anbieten einer vergleichbaren Alter­na­tiv­wohnung verletzt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Mieter ohnehin nicht den Willen hatte die Alter­na­tiv­wohnung anzumieten. In diesem Fall ist das Berufen auf die Verletzung der Anbietpflicht treuwidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer in einem Seitenflügel gelegenen Wohnung im März 2015 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Vermieter gaben an, die Wohnung für ihren Sohn zu benötigen. Der Mieter hielt die Kündigung für unzulässig und weigerte sich daher auszuziehen. Die Vermieter erhoben daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. In dem Verfahren rügte der Mieter unter anderem, dass ihm nicht die im Erdgeschoss des Seitenflügels gelegene Alter­na­tiv­wohnung angeboten wurde. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hielt dies für unbeachtlich und gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Den Vermietern habe gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Die Eigenbedarfskündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam gewesen.

Treuwidriges Berufen auf Verletzung der Anbietpflicht

Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich gewesen, ob die Vermieter verpflichtet waren, dem Mieter die Alter­na­tiv­wohnung anzubieten. Denn eine Anbietpflicht bestehe zumindest dann nicht, wenn der Mieter die Wohnung im Falle ihrer Anbietung ohnehin nicht angemietet hätte. Das Berufen des Mieters auf eine Verletzung der Anbietpflicht würde sich in einem solchen Fall als treuwidrig erweisen, da ihr kein schutzwürdiges Interesse zu Grunde läge. So habe der Fall hier gelegen. Der Mieter habe niemals den Willen gehabt die Wohnung im Erdgeschoss als Alter­na­tiv­wohnung anzumieten. Denn bis zur Beendigung des Berufungs­ver­fahrens habe der Mieter die inzwischen von den Vermietern angebotene Wohnung nicht angemietet.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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