Landgericht Berlin Urteil11.03.2020
Eigenbedarfskündigung: Vermieter darf bei Anbieten einer Alternativwohnung nicht über Angemessenheit der Wohnung entscheidenMieter darf entscheiden, was angemessen oder interessensgerecht ist
Hat ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, besteht grundsätzlich die Pflicht zum Anbieten einer freien Alternativwohnung im Haus oder in der Wohnanlage. Dabei darf er nicht darüber entscheiden, welche Wohnung für den Mieter angemessen oder interessensgerecht ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Vermieterin im Februar 2015 das Mietverhältnis über eine Wohnung in Berlin wegen Eigenbedarfs gekündigt. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob sie ihrer Pflicht zum Anbieten einer Alternativwohnung nachgekommen war. Hintergrund dessen war, dass in dem Haus eine freie Alternativwohnung verfügbar war. Die Vermieterin hatte diese aber nicht der gekündigten Mieterin angeboten, weil die Alternativwohnung zu klein und daher mit der alten Wohnung nicht vergleichbar gewesen sei. Schließlich musste das Landgericht Berlin über den Fall entscheiden.
Verletzung der Pflicht zum Anbieten einer Alternativwohnung
Das Landgericht Berlin führte zunächst aus, dass eine berechtigte Eigenbedarfskündigung die Nebenpflicht des Vermieters auslöst, dem Mieter zur Vermietung freistehende oder im Kündigungszeitraum frei werdende Wohnungen im selben Haus oder in derselben Wohnanlage grundsätzlich anzubieten habe. Eine Entscheidung darüber, was für den Mieter angemessen oder interessensgerecht ist, stehe dem Vermieter dabei nicht zu. Denn sonst hätte er es allein in der Hand, über den Umfang der vertraglichen Nebenpflicht zu entscheiden. Der Vermieter dürfe demnach nicht voraussetzen, dass sich das Interesse des zur Räumung einer Wohnung verpflichteten Mieters von vornherein auf Ersatzwohnungen beschränken wird, die nach Zimmerzahl, Wohnfläche und Ausstattung der bisherigen Wohnung entsprechen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 670/rb)