18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28847

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Urteil11.03.2020Landgericht Berlin64 S 197/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 670Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 670
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Landgericht Berlin Urteil11.03.2020

Eigen­bedarfs­kündigung: Vermieter darf bei Anbieten einer Alter­na­tiv­wohnung nicht über Angemessenheit der Wohnung entscheidenMieter darf entscheiden, was angemessen oder inter­es­sens­gerecht ist

Hat ein Vermieter eine Eigen­bedarfs­kündigung ausgesprochen, besteht grundsätzlich die Pflicht zum Anbieten einer freien Alter­na­tiv­wohnung im Haus oder in der Wohnanlage. Dabei darf er nicht darüber entscheiden, welche Wohnung für den Mieter angemessen oder inter­es­sens­gerecht ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Vermieterin im Februar 2015 das Mietverhältnis über eine Wohnung in Berlin wegen Eigenbedarfs gekündigt. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob sie ihrer Pflicht zum Anbieten einer Alternativwohnung nachgekommen war. Hintergrund dessen war, dass in dem Haus eine freie Alter­na­tiv­wohnung verfügbar war. Die Vermieterin hatte diese aber nicht der gekündigten Mieterin angeboten, weil die Alter­na­tiv­wohnung zu klein und daher mit der alten Wohnung nicht vergleichbar gewesen sei. Schließlich musste das Landgericht Berlin über den Fall entscheiden.

Verletzung der Pflicht zum Anbieten einer Alter­na­tiv­wohnung

Das Landgericht Berlin führte zunächst aus, dass eine berechtigte Eigenbedarfskündigung die Nebenpflicht des Vermieters auslöst, dem Mieter zur Vermietung freistehende oder im Kündi­gungs­zeitraum frei werdende Wohnungen im selben Haus oder in derselben Wohnanlage grundsätzlich anzubieten habe. Eine Entscheidung darüber, was für den Mieter angemessen oder inter­es­sens­gerecht ist, stehe dem Vermieter dabei nicht zu. Denn sonst hätte er es allein in der Hand, über den Umfang der vertraglichen Nebenpflicht zu entscheiden. Der Vermieter dürfe demnach nicht voraussetzen, dass sich das Interesse des zur Räumung einer Wohnung verpflichteten Mieters von vornherein auf Ersatzwohnungen beschränken wird, die nach Zimmerzahl, Wohnfläche und Ausstattung der bisherigen Wohnung entsprechen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 670/rb)

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