18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22132

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Amtsgericht Köln Urteil16.12.2015

Eigen­bedarfs­kündigung: Vermieter muss Alter­na­tiv­wohnung selbst bei Befristung des Mietvertrags anbietenUnwirksamkeit der Eigen­bedarfs­kündigung aufgrund Rechts­miss­brauchs

Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarfs, so ist er verpflichtet, dem Mieter eine Alter­na­tiv­wohnung anzubieten. Dabei ist es unerheblich, ob die Alter­na­tiv­wohnung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zur Verfügung steht, also nur befristet angemietet werden kann. Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Eigen­bedarfs­kündigung wegen Rechts­miss­brauchs unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieterin einer Erdge­schoss­wohnung im April 2015 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Vermieter wollten die Wohnung mit einer anderen Wohnung verbinden, um somit mehr Platz für die wachsende Familie zu haben. Die Mieterin wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung. Ihrer Meinung nach haben die Vermieter ihr die Dachge­schoss­wohnung als Ersatz anbieten müssen. Dies sahen die Vermieter anders, da die Dachge­schoss­wohnung nur befristet habe vermietet werden können und somit für die Mieterin ungeeignet gewesen sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Unwirksamkeit der Eigen­be­da­rfs­kün­digung wegen Rechts­miss­brauchs

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieter. Die Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei als rechts­miss­bräuchlich zu werten gewesen, da die Vermieter ihre Pflicht zum Anbieten einer Alternativwohnung verletzt haben.

Anbietpflicht besteht auch für befristete Mietverträge

Die Kündigung eines Wohnraum­miet­vertrags greife in die Lebensführung des Mieters besonders stark ein, so das Amtsgericht. Der Vermieter müsse daher ihm mögliche Maßnahmen ergreifen, um den Eingriff abzumildern. Dazu gehöre etwa das Anbieten einer vergleichbaren anderen Wohnung im selben Anwesen oder in derselben Wohnanlage. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob die Alter­na­tiv­wohnung objektiv für die Wohnbedürfnisse des Mieters geeignet sei. Es sei Sache des Mieters zu entscheiden, inwieweit er Nachteile in Kauf nehmen wolle. Aus diesem Grund sei daher auch eine Wohnung anzubieten, die nur befristet vermietet werden könne. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass andernfalls ein Missbrauch­s­po­tential geschaffen werde.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2016, 42/rb)

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