Dokument-Nr. 13244
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- GE 2010, 203Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 203
- Amtsgericht Tiergarten, Urteil22.04.2009, 4 C 341/08
- Mieter darf bei ordnungsgemäßer Befestigung außen am Balkon Blumenkästen anbringenAmtsgericht München, Urteil08.12.2000, 271 C 23794/00
- Mieter muss Blumenkästen von der Balkonaußenseite entfernenLandgericht Berlin, Urteil20.05.2011, 67 S 370/09
- Mieter kann Blumenkästen auch außerhalb des Balkons anbringenLandgericht Hamburg, Urteil07.12.2004, 316 S 79/04
Landgericht Berlin Urteil26.11.2009
Ungesicherte Blumentöpfe auf dem Balkon berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des MietvertragesVermieter kann ausreichendes Sichern von Blumentöpfen gegen Herabstürzen verlangen / Fristlose Kündigung bei Weigerung des Mieters möglich
Bewertet ein Mieter die Situation der Bepflanzung auf seinem Balkon als ungefährlich für Dritte und weigert sich infolgedessen, Blumentöpfe gegen Herabstürzen ausreichend zu sichern, so hält er damit eine latente Gefahrensituation aufrecht und kann die fristlose Kündigung erhalten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall kündigte ein Vermieter seiner Mieterin den Mietvertrag, nachdem er mehrmals dazu aufgefordert hatte, die zahlreichen Pflanzen, die sich zum Teil auf gesonderten Blumenregalen befanden, gegen Herabstürzen zu sichern. Die Hinweise wehrte die Mieterin mit der Behauptung ab, dass keinerlei Gefahr bestehe. Als schließlich doch ein Blumentopf vom Balkon herabstürzte, sprach der Vermieter eine Abmahnung aus. Nachdem auch diese nicht weiter beachtet wurde, erhielt die Mieterin die fristlose Kündigung.
Vermieter muss aufgrund der Gefährdung für andere Mieter und sonstige Dritte tätig werden und darf die fristlose Kündigung aussprechen
Das Landgericht Berlin entschied, dass ein Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 1 BGB vorliege. Ein Festhalten am Mietvertrag sei dem Vermieter nicht mehr zuzumuten, da die Beklagte nicht gewillt gewesen sei, die Gefährdung für andere Mieter und sonstige Dritte zu beseitigen. Dass eine solche Gefahr bestehe, lag nach Meinung der Richter auf der Hand, da keinerlei Sicherung der völlig frei auf den Regalen stehenden Objekte erkennbar gewesen sei. Mit der gefährlichen Bepflanzung habe ein Dauerzustand vorgelegen, innerhalb dessen sich mit dem Ereignis des herabgestürzten Blumentopfs eine neue Situation ergeben habe. Eine zuvor latente Gefahr habe sich hier realisiert, so dass die Vermieterin gegen die Beklagte habe tätig werden müssen und dies in Form der sofortigen Kündigung auch getan habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
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