21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil11.04.2019

Berufungs­gericht darf ortsübliche Vergleichsmiete trotz eines erstinstanzlich eingeholten abweichenden Sach­verständigen­gutachtens auf Mietspiegel begründenLG Berlin zur Anwendung des Berliner Mietspiegels 2017

Das Landgericht Berlin hatte in einem Verfahren zur Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2017 zu entscheiden und verwies darauf, dass das Landgericht als Berufungs­gericht die ortsübliche Vergleichsmiete auch dann auf Grundlage eines Mietspiegels bestimmen dürfe, wenn das erstin­sta­nzliche Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines gerichtlichen Sach­verständigen­gutachtens ermittelt habe.

Die Parteien des zugrun­de­lie­genden Rechtsstreits streiten über ein Mieter­hö­hungs­ver­langen nach den §§ 558 ff. BGB, wonach der Vermieter unter den dort genannten Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Das Amtsgericht Spandau hatte in erster Instanz die für die Entscheidung über ein solches Mieter­hö­hungs­ver­langen relevante ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens ermittelt und danach der Klage der Vermieterseite stattgegeben. Die dagegen von der beklagten Mieterseite eingelegte Berufung hatte Erfolg.

LG verneint Mieter­hö­hungs­an­spruch des Vermieters

Das Landgericht Berlin änderte das erstin­sta­nzliche Urteil des Amtsgerichts Spandau und wies die Klage der Vermieterseite ab. Das Gericht verwies darauf, dass der Klägerin der geltend gemachte Erhöhungs­an­spruch gemäß den §§ 558 ff. BGB nicht zustehe, da die bislang vereinbarte und von dem Beklagten entrichtete Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete für die streit­ge­gen­ständliche Wohnung sogar übersteige.

Vom erstinstanzlich beauftragten Sachver­ständigen ermittelte Miete entspricht nicht ortsüblicher Vergleichsmiete

Das Landgericht führte weiter aus, dass es als Berufungs­gericht die ortsübliche Vergleichsmiete auch dann auf Grundlage eines Mietspiegels bestimmen dürfe, wenn das erstin­sta­nzliche Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines gerichtlichen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens ermittelt habe. Konkret hätte das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die vom erstinstanzlich beauftragten Sachver­ständigen ermittelte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete für die von dem Beklagten gemietete Wohnung entspreche. U.a. habe der Sachverständige im Rahmen seines über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erstatteten Gutachtens keine Ausführungen dazu gemacht hat, dass und warum der Berliner Mietspiegel 2017 die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zutreffend bezeichne. Ferner sei der Sachverständige auch von einer unzutreffenden Ausstattung der Wohnung ausgegangen.

Berliner Mietspiegel 2017 ist als einfachem Mietspiegel ausreichende Indizwirkung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beizumessen

Das Landgericht schätzte daher im konkreten Fall gemäß § 287 ZPO die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2017. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Berliner Mietspiegel 2017 den Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels im Sinne des § 558 d BGB entspricht, ließ das Gericht mit der Begründung dahinstehen, dass - gemessen an der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes - dem Berliner Mietspiegel 2017 schon als einfachem Mietspiegel im Sinne des § 558 c BGB eine ausreichende Indizwirkung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beizumessen sei.

Quelle: Kammergericht/ra-online (pm/kg)

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