Dokument-Nr. 25533
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- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil27.03.2017, 202 C 578/16
- Berliner Mietspiegel 2015 kann als einfache Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werdenLandgericht Berlin, Urteil31.08.2016, 65 S 197/16
- EOF-Wohnungen: Mieterhöhungsverlangen gestützt auf Mietspiegel zulässigAmtsgericht München, Urteil08.11.2017, 414 C 14801/17
Landgericht Berlin Urteil14.02.2018
Mieterhöhungsverfahren: Berliner Mietspiegel 2017 als Schätzungsgrundlage zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignetDaten stellen verlässliche Grundlage für Schätzung dar
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass auch der Berliner Mietspiegel 2017 als Schätzungsgrundlage geeignet ist, um die ortsübliche Höhe der Miete im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens zu bestimmen. Ein Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrte die klagende Vermieterin, ein größeres Wohnungsbauunternehmen, die Verurteilung der beklagten Mieter, der Erhöhung ihrer monatlichen Miete für eine 93,56 m² große, in Berlin-Friedenau gelegenen Wohnung zuzustimmen. Die Vermieterin wollte die Miete von bisher 657,04 Euro netto kalt um 44,81 Euro auf 701,85 EUR netto kalt ab dem 1. September 2016 erhöhen und berief sich zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf diverse Wohnungsmieten aus ihrem Bestand bzw. auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten.
Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage abgewiesen.
LG bejaht Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels 2017
Das Landgericht gab der Vermieterin aufgrund ihrer Berufung teilweise Recht und verurteilte die Mieter, der Erhöhung der Miete auf 675,65 Euro monatlich netto kalt zuzustimmen. Die ortsübliche Vergleichsmiete sei anhand des Mietspiegels 2017 zu schätzen. Das Gericht gehe - ebenso wie für den Mietspiegel 2015 - davon aus, dass die Daten als verlässliche Grundlage für eine Schätzung zu verwenden seien. Für das maßgebliche Mietspiegelfeld L 2 seien die Daten von rund 13.190 Wohnungen zugrunde gelegt worden; diese Zahl betrage ein Vielfaches der mindestens zu fordernden 30 Vergleichswohnungsmieten. Zudem seien auch in einem angemessenen Verhältnis die Daten von privaten Vermietern und städtischer Wohnungsbaugesellschaften erhoben worden. Das Gericht könne auf die "Orientierungshilfe" zur Spanneneinordnung zurückgreifen, die auf der Expertise von Fachleuten beruhe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2018
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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