Bundesgerichtshof Beschluss03.08.2021
BGH: Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete mittels Sachverständigengutachten trotz Vorliegens eines MietspiegelsAlleiniges Abstellen auf Mietspiegel nicht zwingend
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann auch dann mittels Sachverständigengutachten erfolgen, wenn ein Mietspiegel vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags seit dem Jahr 2017 vor dem Amtsgericht Berlin-Lichtenberg über die Zulässigkeit einer Mieterhöhung. Das Amtsgericht hielt die Mieterhöhung für unzulässig und stellte dabei auf den Berliner Mietspiegel 2017 ab. Das Landgericht Berlin hat in der Berufung ein Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeholt und die Mieterhöhung auf Basis des Gutachtens für zulässig gehalten. Die Mieter der Wohnung hielten die Einholung des Gutachtens bei Vorliegen eines Mietspiegels für unzulässig und legten daher Revision ein.
Einholung eines Sachverständigengutachten trotz Vorliegen eines Mietspiegels zulässig
Der Bundesgerichtshof hielt Gerichte grundsätzlich auch dann für berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzliche eine Orientierungshilfe für die Spanneinordnung enthält.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/GE 2021, 1363/rb)