18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31188

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Beschluss03.08.2021BundesgerichtshofVIII ZR 88/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1363Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1363
  • NJW-RR 2021, 1455Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2021, Seite: 1455
  • NZM 2021, 882Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2021, Seite: 882
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil27.03.2018, 20 C 416/17
  • Landgericht Berlin, Urteil18.02.2020, 63 S 138/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss03.08.2021

BGH: Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete mittels Sach­verständigen­gutachten trotz Vorliegens eines MietspiegelsAlleiniges Abstellen auf Mietspiegel nicht zwingend

Die ortsübliche Vergleichsmiete kann auch dann mittels Sach­verständigen­gutachten erfolgen, wenn ein Mietspiegel vorliegt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraum­miet­vertrags seit dem Jahr 2017 vor dem Amtsgericht Berlin-Lichtenberg über die Zulässigkeit einer Mieterhöhung. Das Amtsgericht hielt die Mieterhöhung für unzulässig und stellte dabei auf den Berliner Mietspiegel 2017 ab. Das Landgericht Berlin hat in der Berufung ein Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeholt und die Mieterhöhung auf Basis des Gutachtens für zulässig gehalten. Die Mieter der Wohnung hielten die Einholung des Gutachtens bei Vorliegen eines Mietspiegels für unzulässig und legten daher Revision ein.

Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achten trotz Vorliegen eines Mietspiegels zulässig

Der Bundes­ge­richtshof hielt Gerichte grundsätzlich auch dann für berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweis­be­lasteten Partei angebotenes Sachver­stän­di­gen­gut­achten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzliche eine Orien­tie­rungshilfe für die Spanneinordnung enthält.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/GE 2021, 1363/rb)

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